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Bei Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß Artikel 25 Absatz 5 des am 12. April 2012 in Berlin unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Königreich der Niederlande zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen gelten die nachfolgenden Bestimmungen und Verfahren. Die zuständigen Behörden Deutschlands und der Niederlande können diese Vereinbarung durch einen Briefwechsel ändern oder ergänzen.

1. Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens

Ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens über ungelöste Fragen eines Verständigungsfalles nach Artikel 25 Absatz 5 (der "Schiedsantrag") bedarf der Schriftform und ist an eine der zuständigen Behörden zu richten. Der Antrag muss ausreichende Angaben zur Identifizierung des Falles enthalten. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung jeder Person, die den Antrag gestellt hat oder unmittelbar von dem Fall betroffen ist, beizufügen, dass bisher zu denselben Fragen keine Gerichtsentscheidung in einem der beiden Staaten ergangen ist. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags übersendet die zuständige Behörde, bei der er eingegangen ist, der anderen zuständigen Behörde eine Kopie des Antrags und der beigefügten Erklärungen.

2. Antragsfrist

Ein Schiedsantrag ist nur zulässig nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem ein der zuständigen Behörde eines Vertragsstaats nach Artikel 25 Absatz 1 vorgelegter Fall auch der zuständigen Behörde des anderen Staates vorgelegt wurde. Zu diesem Zweck gilt ein Fall nur als einer zuständigen Behörde vorgelegt, wenn diese zuständige Behörde die für eine materielle Prüfung zur Herbeiführung einer Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat.

Diese Informationen sollen Folgendes umfassen:

 

a)

Angaben zur Person des Antragstellers (z. B. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer) und aller unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen (z. B. nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen);

 

b)

detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Sachverhalten und Umständen (u. a. Angaben zu den Beziehungen zwischen dem Antragsteller und den unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen);

 

c)

Angabe der betroffenen Besteuerungszeiträume;

 

d)

Kopien der betreffenden Steuerbescheide, Betriebsprüfungsberichte oder vergleichbarer Unterlagen, die zu der behaupteten abkommenswidrigen Besteuerung geführt haben;

 

e)

detaillierte Angaben zu allen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die in Deutschland oder in den Niederlanden vom Antragsteller oder einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person eingeleitet wurden, sowie zu allen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen;

 

f)

detaillierte Angaben zu allen unilateralen Vorabvereinbarungen über Verrechnungspreise (APAs), die in Deutschland oder in den Niederlanden vom Antragsteller oder einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person veranlasst wurden;

 

g)

eine Begründung der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, dass die Maßnahmen eines oder beider Vertragstaaten zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führen oder führen werden;

 

h)

Art der in Deutschland und/oder in den Niederlanden eingeleiteten Maßnahmen;

 

i)

sonstige konkrete Angaben, die eine zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der betreffenden Behörde anfordert.

3. Schiedsauftrag

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Schiedsantrags bei beiden zuständigen Behörden verständigen sich die zuständigen Behörden auf die durch das Schiedsgericht zu lösenden Fragen und teilen sie dem Antragsteller schriftlich mit. Dies ist der "Schiedsauftrag" für den Fall. Ungeachtet der folgenden Absätze können die zuständigen Behörden in dem Schiedsauftrag auch Verfahrensregeln vorgeben, die die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen ergänzen oder davon abweichen, sowie andere von ihnen als angemessen erachtete Fragen behandeln.

4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags

Wurde der Schiedsauftrag dem Antragsteller nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist übermittelt, können er und jede zuständige Behörde innerhalb eines Monats nach Ablauf dieser Frist einander schriftlich eine Aufstellung der im Schiedsverfahren zu lösenden Fragen übermitteln. Alle entsprechend übermittelten Aufstellungen stellen den vorläufigen Schiedsauftrag dar. Innerhalb eines Monats nach der Berufung aller Schiedsrichter gemäß Absatz 5 übermitteln die Schiedsrichter den zuständigen Behörden und dem Antragsteller eine anhand der übermittelten Aufstellungen überarbeitete Fassung des vorläufigen Schiedsauftrags. Die zuständigen Behörden können sich innerhalb eines Monats nach Eingang der überarbeiteten Fassung bei beiden Behörden auf einen anderen Schiedsauftrag verständigen und diese den Schiedsrichtern und dem Antragsteller schriftlich übermitteln. Wenn sie dies innerhalb der genannten Frist tun, ist dieser andere Schiedsauftrag für den Fall maßgebend. Wenn sich die zuständigen Behörden nicht auf einen anderen Schiedsauftrag verständigen und diesen schriftlich innerhalb der Frist übermitteln...

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