BMF, 10.10.2011, IV B 3 - S 1301-GB/11/10003

Mit dem britischen Finanzministerium ist am 20.9.2011 die nachstehende Verständigungsvereinbarung gemäß Artikel 26 Absatz 5 Satz 4 des DBA GB getroffen worden. Mit der Vereinbarung werden die Regelungen des DBA GB zum Schiedsverfahren (Artikel 26 Absatz 5) konkretisiert.

„Verständigungsvereinbarung zwischen den zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und der Bundesrepublik Deutschland zur Regelung der Durchführung des Schiedsverfahrens gemäß Artikel 26 Absatz 5 des am 30.3.2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen

Bei Einleitung eines Schiedsverfahrens gemäß Artikel 26 Absatz 5 des am 30.3.2010 in London unterzeichneten Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen gelten die nachfolgenden Bestimmungen und Verfahren. Die zuständigen Behörden des Vereinigten Königreichs und Deutschlands können diese Vereinbarung durch einen Briefwechsel ändern oder ergänzen.

 

1. Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens

Ein Antrag auf Einleitung eines Schiedsverfahrens über ungelöste Fragen eines Verständigungsfalles nach Artikel 26 Absatz 5 (der „Schiedsantrag”) bedarf der Schriftform und ist an eine der zuständigen Behörden zu richten. Der Antrag muss ausreichende Angaben zur Identifizierung des Falles enthalten. Dem Antrag ist eine schriftliche Erklärung jeder Person, die den Antrag gestellt hat oder unmittelbar von dem Fall betroffen ist, beizufügen, dass bisher zu denselben Fragen keine Gerichtsentscheidung in einem der beiden Staaten ergangen ist. Innerhalb von zehn Tagen nach Eingang des Antrags übersendet die zuständige Behörde, bei der er eingegangen ist, der anderen zuständigen Behörde eine Kopie des Antrags und der beigefügten Erklärungen.

 

2. Antragsfrist

Ein Schiedsantrag ist nur zulässig nach Ablauf von zwei Jahren ab dem Tag, an dem ein der zuständigen Behörde eines Vertragsstaates nach Artikel 26 Absatz 1 vorgelegter Fall auch der zuständigen Behörde des anderen Staates vorgelegt wurde. Zu diesem Zweck gilt ein Fall nur als einer zuständigen Behörde vorgelegt, wenn diese zuständige Behörde die für eine materielle Prüfung zur Herbeiführung einer Verständigungsvereinbarung erforderlichen Informationen erhalten hat.

Diese Informationen sollen Folgendes umfassen:

  1. Angaben zur Person des Antragstellers (z.B. Name, Anschrift, Steueridentifikationsnummer) und aller unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen (z.B. nahestehende Personen oder verbundene Unternehmen);
  2. detaillierte Angaben zu den für den Fall relevanten Sachverhalten und Umständen (u.a. Angaben zu den Beziehungen zwischen dem Antragsteller und den unmittelbar von dem Fall betroffenen Personen);
  3. Angabe der betroffenen Besteuerungszeiträume;
  4. Kopien der betreffenden Steuerbescheide, Betriebsprüfungsberichte oder vergleichbarer Unterlagen, die zu der behaupteten abkommenswidrigen Besteuerung geführt haben;
  5. detaillierte Angaben zu allen außergerichtlichen oder gerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren, die in Deutschland oder im Vereinigten Königreich vom Antragsteller oder einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person eingeleitet wurden, sowie zu allen den Fall betreffenden Gerichtsurteilen;
  6. detaillierte Angaben zu allen unilateralen Vorabvereinbarungen über Verrechnungspreise (APAs), die in Deutschland oder im Vereinigten Königreich vom Antragsteller oder einer unmittelbar von dem Fall betroffenen Person veranlasst wurden;
  7. eine Begründung der vom Antragsteller vertretenen Auffassung, dass die Maßnahmen eines oder beider Vertragsstaaten zu einer abkommenswidrigen Besteuerung führen oder führen werden;
  8. Art der in Deutschland und/oder im Vereinigten Königreich eingeleiteten Maßnahmen;
  9. sonstige konkrete Angaben, die eine zuständige Behörde innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der betreffenden Behörde anfordert.
 

3. Schiedsauftrag

Innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Schiedsantrags bei beiden zuständigen Behörden verständigen sich die zuständigen Behörden auf die durch das Schiedsgericht zu lösenden Fragen und teilen sie dem Antragsteller schriftlich mit. Dies ist der „Schiedsauftrag” für den Fall. Ungeachtet der folgenden Absätze können die zuständigen Behörden in dem Schiedsauftrag auch Verfahrensregeln vorgeben, die die in dieser Vereinbarung vorgesehenen Bestimmungen ergänzen oder davon abweichen, sowie andere von ihnen als angemessen erachtete Fragen behandeln.

 

4. Versäumnis der Übermittlung des Schiedsauftrags

Wurde der Schiedsauftrag dem Antragsteller nicht innerhalb der in Absatz 3 genannten Frist übermittelt, können er und jede zuständige Behörde...

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