(1) Bezieht eine Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten als Unternehmer oder Mitunternehmer Einkünfte aus einem Unternehmen der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt, das den Ort der Leitung in einem der Vertragstaaten hat, so steht das Besteuerungsrecht für die unmittelbar mit dem Betriebe der Seeschiffahrt, der Binnenschiffahrt oder der Luftfahrt zusammenhängenden Einkünfte nur dem Staate des Ortes der Leitung zu, auch wenn sich in dem anderen Staat eine Betriebstätte des Unternehmens befindet.

 

(2) Solange der Vertragstaat, in dem sich der Ort der Leitung befindet, das Besteuerungsrecht gegenüber einer Person mit Wohnsitz in dem anderen Staate nicht ausübt, hat dieser andere Staat das Besteuerungsrecht.

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