(1) 1Bezieht eine natürliche Person mit Wohnsitz in einem der Vertragstaaten Einkünfte aus Löhnen, Gehältern und ähnlichen Vergütungen, die einer der beiden Staaten oder Länder, Provinzen, Gemeinden oder Gemeindeverbände und andere juristische Personen des öffentlichen Rechts eines der beiden Staaten gewähren, so hat der Staat der öffentlichen Kasse das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte. 2Ist jedoch die natürliche Person Staatsangehöriger des Wohnsitzstaates ohne zugleich Staatsangehöriger des Staates der öffentlichen Kasse zu sein, und übt sie ihre Tätigkeit im Wohnsitzstaat aus, so hat der Wohnsitzstaat das Besteuerungsrecht.

 

(2) Auf Entgelte für Dienste, die in Verbindung mit einer auf Gewinnerzielung gerichteten gewerblichen Tätigkeit eines Vertragstaates oder einer anderen juristischen Person des öffentlichen Rechts geleistet worden sind, ist Artikel 10 anzuwenden.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge