(1) Im Sinne dieses Abkommens bedeutet der Ausdruck "Betriebstätte" eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird.

 

(2) Der Ausdruck "Betriebstätte" umfaßt insbesondere:

 

a)

einen Ort der Leitung,

 

b)

eine Zweigniederlassung,

 

c)

eine Geschäftsstelle,

 

d)

eine Fabrikationsstätte,

 

e)

eine Werkstätte,

 

f)

ein Bergwerk, einen Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung von Bodenschätzen,

 

g)

eine Bauausführung oder Montage, deren Dauer sechs Monate überschreitet.

 

(3) Als Betriebstätten gelten nicht:

 

a)

Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden;

 

b)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden;

 

c)

Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden;

 

d)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen;

 

e)

eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen zu werben, Informationen zu erteilen, wissenschaftliche Forschung zu betreiben oder ähnliche Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen.

 

(4) Ist eine Person - mit Ausnahme eines unabhängigen Vertreters im Sinne des Absatzes 5 - in einem Vertragstaat für ein Unternehmen des anderen Vertragstaates tätig, so gilt eine in dem erstgenannten Staat gelegene Betriebstätte als gegeben, wenn

 

a)

die Person eine Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt, es sei denn, daß sich ihre Tätigkeit auf den Einkauf von Gütern oder Waren für das Unternehmen beschränkt;

oder

 

b)

die Person eine Vollmacht besitzt, aus Beständen von Gütern oder Waren des Unternehmens, die sie in diesem Staat unterhält, Bestellungen für das Unternehmen auszuführen, und die Vollmacht in diesem Staat gewöhnlich ausübt.

 

(5) Ein Unternehmen eines Vertragstaates wird nicht schon deshalb so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, weil es dort seine Tätigkeit durch einen Makler, Kommissionär oder einen anderen unabhängigen Vertreter ausübt, sofern diese Personen im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handeln.

 

(6) Allein dadurch, daß eine in einem Vertragstaat ansässige Gesellschaft eine Gesellschaft beherrscht oder von einer Gesellschaft beherrscht wird, die in dem anderen Vertragstaat ansässig ist oder dort (entweder durch eine Betriebstätte oder in anderer Weise) ihre Tätigkeit ausübt, wird eine der beiden Gesellschaften nicht zur Betriebstätte der anderen.

 

(7) Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen dieses Artikels wird ein Unternehmen eines Vertragstaates, das gewerbsmäßig persönliche Dienstleistungen erbringt, so behandelt, als habe es eine Betriebstätte in dem anderen Vertragstaat, wenn einzelne oder mehrere Personen, die als Arbeitnehmer des Unternehmens von diesem zur Ausführung der Dienstleistungen in den anderen Vertragstaat entsandt worden sind, sich dort zur Ausführung dieser Leistungen für ein und dasselbe Vorhaben insgesamt länger als sechs Monate während eines Zeitraums von zwölf Monaten aufhalten

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