(1) 1Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
b) |
1Auf die von den nachstehenden Einkünften aus Kenia zu erhebende deutsche Einkommensteuer und Körperschaftsteuer einschließlich der Ergänzungsabgabe zur Einkommensteuer und Körperschaftsteuer wird unter Beachtung der Vorschriften des deutschen Steuerrechts über die Anrechnung ausländischer Steuern die kenianische Steuer angerechnet, die nach kenianischem Recht und in Übereinstimmung mit diesem Abkommen gezahlt worden ist für
2Der anzurechnende Betrag darf jedoch nicht den Teil der vor der Anrechnung ermittelten deutschen Steuer übersteigen, der auf diese Einkünfte entfällt. |
c) |
Für die Zwecke der Anrechnung nach Buchstabe b gilt folgendes:
|
2Der nach den vorhergehenden Bestimmungen anzurechnende Betrag darf jedoch den Betrag der kenianischen Steuer nicht übersteigen, der nach kenianischem Recht ohne diese Sondermaßnahmen zu zahlen wäre.
(2) Bei einer in Kenia ansässigen Person wird die Steuer wie folgt festgesetzt:
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