(1) 1Vorbehaltlich der Artikel 16, 18 und 19 können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für unselbständige Arbeit bezieht, nur in diesem Staat besteuert werden, es sei denn, daß die Arbeit in dem anderen Vertragstaat ausgeübt wird. 2Wird die Arbeit dort ausgeübt, so können die dafür bezogenen Vergütungen in dem anderen Staat besteuert werden.

 

(2) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen, die eine in einem Vertragstaat ansässige Person für eine in dem anderen Vertragstaat ausgeübte unselbständige Arbeit bezieht, nur in dem erstgenannten Staat besteuert werden, wenn

 

a)

der Empfänger sich in dem anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält,

 

b)

die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht in dem anderen Staat ansässig ist, und

 

c)

die Vergütungen nicht von einer Betriebstätte oder einer festen Einrichtung getragen werden, die der Arbeitgeber in dem anderen Staat hat.

 

(3) 1Ungeachtet der vorstehenden Bestimmungen dieses Artikels können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines Seeschiffes im internationalen Verkehr ausgeübt wird, in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Unternehmens befindet.

2Dieser Absatz gilt entsprechend für Vergütungen für unselbständige Arbeit, die an Bord eines in der Fischerei, im Seehund- oder Walfang eingesetzten Schiffes ausgeübt wird, und zwar auch für Vergütungen, die in Form eines bestimmten Anteils am Ertrag aus diesem Schiffseinsatz gezahlt werden.

 

(4) Ungeachtet des Absatzes 1 können Vergütungen für unselbständige Arbeit, die ausschließlich oder überwiegend an Bord eines Luftfahrzeuges ausgeübt wird, das von einem Unternehmen eines Vertragstaates betrieben wird, nur in dem Vertragstaat besteuert werden, in dem der Empfänger ansässig ist.

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