Kurzbeschreibung

Systematische Übersicht über das seitens der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossene Doppelbesteuerungsabkommen mit Finnland

DBA Finnland 2016 (Aktuelle Fassung)

Abkommen Fundstelle Inkrafttreten
BGBl II BStBl I BGBl II BStBl I
mit vom Jg. S. Jg. S. Jg. S. Jg. S.
Finnland 19.02.2016 2017 466 2017 1527 2017 1369 2017 1539
Besonderheiten: DBA enthält keine Regelungen zu Vermögensteuer
  Revisionsprotokoll vom 18.11.2019, noch nicht in Kraft getreten
Geltungszeiträume
  Geltung grundsätzlich
DBA/Änderungen Fassung vom vom bis
DBA 05.07.1979 01.01.1981 31.12.2017
DBA 19.02.2016 01.01.2018 aktuell
Anmerkung: Frühere DBA sind nur mit aufgeführt, soweit sie ab dem Jahr 2000 noch Geltung hatten
Präambel
Art. 1 Unter das Abkommen fallende Personen
Art. 2 Unter das Abkommen fallende Steuern
Art. 3 Allgemeine Begriffsbestimmungen
  Abs. 1 Definition wichtiger Begriffe
  1. "ein Vertragsstaat"/"der andere Vertragsstaat"
  2. "die Bundesrepublik Deutschland"
  3. "Republik Finnland"
  4. "Person"
  5. "Gesellschaft"
  6. "Unternehmen"
  7. "Geschäftstätigkeit"
  8. "Unternehmen eines Vertragsstaats" / "Unternehmen des anderen Vertragsstaats"
  9. "Staatsangehöriger"
  10. "internationaler Verkehr"
  11. "zuständige Behörde"
Abs. 2 Regelung für die Definition von im DBA nicht definierten Begriffen
Art. 4 Ansässigkeit
Abs. 1 Definition "eine in einem Vertragsstaat ansässige Person"
Abs. 2 Regelung für Ansässigkeit natürlicher Personen in beiden Vertragsstaaten
Abs. 3 Regelung für Ansässigkeit anderer Personen in beiden Vertragsstaaten
Art. 5 Betriebsstätte
Abs. 1 Definition "Betriebsstätte" Feste Geschäftseinrichtung, durch die die Tätigkeit eines Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird
Abs. 2 Als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. ein Ort der Leitung
  2. eine Zweigniederlassung
  3. eine Geschäftsstelle
  4. eine Fabrikationsstätte
  5. eine Werkstätte
  6. ein Bergwerk, ein Öl- oder Gasvorkommen, ein Steinbruch oder eine andere Stätte der Ausbeutung natürlicher Ressourcen
Abs. 3 Bauausführung oder Montage ist nur dann eine Betriebsstätte, wenn ihre Dauer zwölf Monate überschreitet
Abs. 4 Nicht als Betriebsstätten gelten z. B.
  1. Einrichtungen, die ausschließlich zur Lagerung oder Ausstellung von Gütern oder Waren des Unternehmens benutzt werden
  2. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zur Lagerung, Ausstellung oder Auslieferung unterhalten werden
  3. Bestände von Gütern oder Waren des Unternehmens, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten werden, durch ein anderes Unternehmen bearbeitet oder verarbeitet zu werden
  4. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen Güter oder Waren einzukaufen oder Informationen zu beschaffen
  5. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, für das Unternehmen andere Tätigkeiten auszuüben, die vorbereitender Art sind oder eine Hilfstätigkeit darstellen
  6. eine feste Geschäftseinrichtung, die ausschließlich zu dem Zweck unterhalten wird, mehrere der unter den Buchstaben a bis e genannten Tätigkeiten auszuüben, vorausgesetzt, dass die sich daraus ergebende Gesamttätigkeit der festen Geschäftseinrichtung vorbereitender Art ist oder eine Hilfstätigkeit darstellt
Abs. 5 Ständiger Vertreter

Als Betriebsstätte gilt eine Person, die für ein Unternehmen tätig ist und die in einem Vertragsstaat die Vollmacht besitzt, im Namen des Unternehmens Verträge abzuschließen, und die die Vollmacht dort gewöhnlich ausübt (Vertreterbetriebsstätte)

Ausnahmen:

  • Person ist ein unabhängiger Vertreter i. S. d. Abs. 6
  • Tätigkeit der Person beschränkt sich auf Vorbereitungs- oder Hilfstätigkeiten i. S. d. Abs. 4
Abs. 6 Unabhängiger Vertreter Nicht als Betriebsstätte gilt ein Makler, Kommissionär oder ein anderer unabhängiger Vertreter, sofern diese Person im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit handelt
Abs. 7 Gesellschaftsbeteiligungen Beherrschende oder beherrschte Gesellschaften gelten nicht allein durch die Beherrschung als Betriebsstätte
Art. 6 Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen
Abs. 1 Einkünfte Einkünfte aus unbeweglichem Vermögen, das im anderen Vertragsstaat liegt
Besteuerungsrecht Belegenheitsstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Deutschland stellt frei (Art. 21 Abs. 1 Buchst. a)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf besteuern (Art. 6 Abs. 1)
Abs. 2 Definition "unbewegliches Vermögen"
Abs. 3 Definition Einkünfte
Abs. 4 Regelung für das Besteuerungsrecht bei Nutzung des unbeweglichen Vermögens
Abs. 5 Vorrang Art. 6 vor Art. 7 (Unternehmensgewinne) bei Einkünften aus unbeweglichem Vermögen eines Unternehmens
Art. 7 Unternehmensgewinne
Abs. 1 S. 1 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens ohne Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrecht Nur Unternehmensstaat darf besteuern
  Besteuerung in D  
  • Unbeschränkte Stpfl
Nur Deutschland darf besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
  • Beschränkte Stpfl
Deutschland darf nicht besteuern (Art. 7 Abs. 1 Satz 1)
Abs. 1 S. 2 Einkünfte Gewinne eines Unternehmens aus einer Betriebsstätte im anderen Vertragsstaat
Besteuerungsrech...

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