(1)
(a) |
1Bei einer in der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Republik Ecuador besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer ausgenommen:
2Die Bundesrepublik Deutschland behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Republik Ecuador gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der deutschen Steuer auszunehmen sind oder wären. |
(c) |
Lediglich für die Zwecke der in Buchstabe b erwähnten Anrechnung wird davon ausgegangen, daß die ecuadorianische Steuer beträgt
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(2)
(a) |
1Bei einer in der Republik Ecuador ansässigen Person werden folgende Einkünfte, die nach dem vorliegenden Abkommen in der Bundesrepublik Deutschland besteuert werden können, von der Bemessungsgrundlage der ecuadorianischen Steuer ausgenommen:
2Die Republik Ecuador behält jedoch das Recht, die so ausgenommenen Einkünfte bei der Festsetzung des Steuersatzes zu berücksichtigen. 3Die vorstehenden Bestimmungen sind ebenfalls auf alle in der Bundesrepublik Deutschland gelegenen Vermögenswerte anzuwenden, wenn die Einkünfte aus diesen Vermögenswerten von der Bemessungsgrundlage der ecuadorianischen Steuer auszunehmen sind oder wären. |
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