(1) Dieses Abkommen gilt ohne Rücksicht auf die Art der Erhebung für folgende Steuern, die für Rechnung eines Vertragsstaats oder seiner Gebietskörperschaften erhoben werden:

 

a)

Abschnitt II für Steuern vom Einkommen und vom Vermögen; als solche gelten alle Steuern, die vom Gesamteinkommen, vom Gesamtvermögen oder von Teilen des Einkommens oder des Vermögens erhoben werden, einschließlich der Steuern vom Gewinn aus der Veräußerung beweglichen oder unbeweglichen Vermögens sowie der Steuern vom Vermögenszuwachs;

 

b)

Abschnitt III für Nachlaß- und Erbschaftsteuern sowie Schenkungsteuern; als solche gelten die Steuern, die

aa)

von Todes wegen als Nachlaßsteuem, Erbanfallsteuern, Abgaben vom Vermögensübergang oder Steuern von Schenkungen auf den Todesfall erhoben werden, oder

bb)

auf Übertragungen unter Lebenden nur deshalb erhoben werden, weil die Übertragungen unentgeltlich oder gegen ein zu geringes Entgelt vorgenommen werden;

 

c)

Abschnitt IV für Steuem jeder Art und Bezeichnung, soweit der Zusammenhang nichts anderes erfordert; ausgenommen sind jedoch Zölle, Monopolabgaben und Verbrauchsteuern, Mehrwertsteuern und Luxussteuern gelten nicht als Verbrauchsteuern im Sinne dieses Abschnitts.

 

(2) Die zur Zeit bestehenden Steuern, für die die Abschnitte des Abkommens gelten, sind in der Anlage zu diesem Abkommen aufgeführt.

 

(3) 1Das Abkommen gilt auch für alle Steuern gleicher oder im Wesentlichen ähnlicher Art, die nach der Unterzeichnung des Abkommens neben den bestehenden Steuern oder an deren Stelle erhoben werden. 2Die zuständigen Behörden der Vertragsstaaten teilen einander die in ihren Steuergesetzen eingetretenen bedeutsamen Änderungen mit.

 

(4) In diesem Abkommen gelten

 

a)

der Abschnitt II für Personen, die in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig sind;

 

b)

der Abschnitt III für

aa)

Nachlässe und Erbschaften, wenn der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war, und

bb)

Schenkungen, wenn der Schenker im Zeitpunkt der Schenkung in einem Vertragsstaat oder in beiden Vertragsstaaten ansässig war;

 

c)

der Abschnitt IV für alle Personen, gleichgültig, ob sie in einem Vertragsstaat oder einem anderen Staat ansässig sind oder ob sie Staatsangehörige eines Vertragsstaats oder eines anderen Staates sind.

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