Der Kläger veräußert einen Teil seines Betriebs an eine GmbH. Dabei handelt es sich neben dem Kundenstamm dieses Handelsgeschäfts auch um die dazu gehörenden bestehenden Lieferverträge und den Warenbestand. Nicht veräußert werden die Firma des Klägers wie auch Sachanlagen, Forderungen, Verbindlichkeiten und sonstige Vermögensgegenstände. Nach einer Außenprüfung streiten sich der Kläger und das FA darüber, ob eine tarifbegünstigte Teilbetriebsveräußerung nach § 16 Abs. 1 S. 1 EStG gegeben ist. Aus Sicht des FA wäre nämlich das Grundstück, auf dem dieser Teilbetrieb ansässig gewesen wäre, nicht mitveräußert worden. Der Kläger wendet dagegen im Einspruchsverfahren ein, dass das Grundstück nur vom anderen Teilbetrieb genutzt worden sei, da das fragliche Handelsgeschäft nicht stationär, sondern durch zwei Mitarbeiterinnen betrieben worden sei. Diese hätten den Vertrieb mittels zweier geleaster Lieferwagen durchgeführt.

Das FG lässt im Klageverfahren offen, ob das veräußerte Handelsgeschäft ein Teilbetrieb gewesen sei. Wäre dies der Fall, so hätte der Kläger auch die geleasten Lieferwagen übertragen müssen, was nicht erfolgt sei. Folglich seien nicht alle wesentlichen Betriebsgrundlagen auf die GmbH übertragen worden.

Soweit der Kläger im Klageverfahren vorgetragen habe, die Leasingverträge seien von der GmbH fortgeführt bzw. übernommen worden, habe das FG nicht nur erhebliche Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Darlegung. Der insoweit neue Tatsachenvortrag sei nicht ansatzweise substantiiert. Folglich scheide die beantragte Vernehmung der beiden Mitarbeiterinnen aus. Die ebenfalls beantragte Vernehmung des Geschäftsführers der GmbH sei als Ausforschungsbeweise nicht statthaft.

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