Der größte Vorteil von fiktivem SBV liegt darin, dass SBV i.R. eines Mitunternehmeranteils weiterhin der erbschaft- und schenkungsteuerlichen Begünstigung zugänglich ist. Dies führt zu einer Besserstellung ggü. der vergleichbaren Situation bei Kapitalgesellschaften.

 

Beispiel 2 (Abwandlung 1)

A überträgt gleichzeitig mit dem Kommanditanteil zum 1.1.2006 auch das Grundstück auf Kind B.

Die Übertragung kann nun insgesamt, d.h. einschließlich des Grundstücks, erbschaftsteuerlich begünstigt werden. Wenn die Voraussetzungen der Optionsverschonung vorliegen, ist grundsätzlich sogar eine vollständige Steuerfreiheit möglich.

Zu beachten ist, dass in dieser Abwandlung das Grundstück kein Verwaltungsvermögen darstellt, da es von der A-KG genutzt wird (§ 13b Abs. 4 Nr. 1 lit. a Alt. 2 ErbStG). Sollte im SBV Verwaltungsvermögen vorliegen, ist zu prüfen, ob dieses als junges Verwaltungsvermögen (§ 13b Abs. 2 Satz 2 ErbStG) einzuordnen ist. Dies könnte bspw. bei Kapitalgesellschaftsbeteiligungen unter 25 % der Fall sein.

Exkurs: Steuerlich problematisch erweisen sich insb. die Fälle, in denen das funktional wesentliche SBV fremdfinanziert wurde und die Verbindlichkeiten mitübertragen werden oder werden sollen. In diesem Fall liegt ertragsteuerlich eine (voll- oder teil-)entgeltliche Veräußerung vor, die – aufgrund der Eigenschaft als ertragsteuerliches Privatvermögen – unter den Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG steuerpflichtig ist (BFH v. 3.9.2019 – IX R 8/18, BFH/NV 2020, 265 = EStB 2020, 49 [Formel]).

 

Beispiel 2 (Abwandlung 2)

Statt einer Beteiligung an der A-KG hält A eine hälftige Beteiligung an der A-GmbH. Das Grundstück ist wiederum ertragsteuerliches Privatvermögen. A überträgt das Grundstück und die Beteiligung gleichzeitig auf Kind B.

Die Beteiligung an der A-GmbH kann gem. §§ 13a, 13b, 13c, 28a ErbStG begünstigt sein. Für das Grundstück als Privatvermögen ist dies ausgeschlossen. Der gemeine Wert des Grundstücks erhöht den Steuerwert des übertragenen Vermögens ohne Befreiungsmöglichkeit, da auch die Voraussetzungen des § 13d ErbStG nicht vorliegen.

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