Die bisherigen Ausführungen wurden ergänzt. Ist für eine Personengesellschaft, an der zumindest ein Gesellschafter beteiligt ist, der von der Körperschaftsteuer befreit ist, Kapitalertragsteuer nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4, 6, 7 und 8 bis 12 sowie Satz 2 EStG einbehalten worden, kann die einbehaltene Kapitalertragsteuer vorbehaltlich einer Erstattung nach § 44b Abs. 7 EStG an die körperschaftsteuerbefreiten Gesellschafter auf deren Antrag von dem für sie zuständigen FA in der gesetzlich zulässigen Höhe erstattet werden.

Die Möglichkeit dieser Erstattung besteht auch entspr. für Kapitalertragsteuer, die nach § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG einbehalten wurde, wenn der Gesellschafter die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 1 bis 3 EStG für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer erfüllt.

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