Die Ausführungen in Rz. 300a wurden ergänzt. Wurde bei Gläubigern i.S.d. § 44a Abs. 7 Satz 1 Nr. 1 EStG bei Kapitalerträgen i.S.d. § 43 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1a EStG durch die auszahlende Stelle Kapitalertragsteuer einbehalten und abgeführt und erfüllen diese Gläubiger die Voraussetzungen nach § 36a Abs. 1 bis 3 EStG für eine Anrechenbarkeit der Kapitalertragsteuer, wird die Kapitalertragsteuer auf Antrag von dem FA erstattet, an das die Kapitalertragsteuer abgeführt wurde.
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