Die Ausführungen und Fallbeispiele wurden auf die aktuelle Rechtslage fortgeschrieben und ergänzt. Insbesondere sind die Übergangszeiträume, die noch im Schreiben des BMF v. 3.6.2021 – IV C 1 - S 2252/19/10003 :002, BStBl. I 2021, 723 = ErbStB 2021, 253 [Günther]) dargestellt waren, nicht mehr Gegenstand des Anwendungsschreibens.

Beraterhinweis Nicht ausgeglichene Verluste eines Ehegatten aus Kapitalvermögen können i.R. einer Veranlagung der Kapitalerträge zum gesonderten Tarif i.S.d. § 32d Abs. 1 EStG nicht ehegattenübergreifend mit positiven Kapitalerträgen des anderen Ehegatten verrechnet werden (vgl. BFH v. 23.11.2021 – VIII R 22/18, ErbStB 2022, 227 [Anemüller]).

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