Rechtsgrundlage: Nach Art. 14 der EU-Notfallmaßnahmen-Verordnung[24] haben die Mitgliedstaaten Maßnahmen für einen befristeten obligatorischen Solidaritätsbeitrag zu erlassen und zu veröffentlichen. In der Bundesrepublik Deutschland werden diese Maßnahmen durch das EU-EnergieKBG umgesetzt.

Steuerpflicht: Jedes im Inland betriebene gewerbliche Unternehmen, das im Besteuerungszeitraum nach § 3 Abs. 2 EU-EnergieKBG mindestens 75 % seines Umsatzes in den Bereichen

  • Extraktion,
  • Bergbau,
  • Erdölraffination oder
  • Herstellung von Kokereierzeugnissen

erzielt, ist steuerpflichtig (§ 2 Abs. 1 und 2 EU-EnergieKBG). Dies gilt unabhängig von der gewählten Rechtsform (Einzelunternehmen, Personen- oder Kapitalgesellschaften oder Betriebstätten).

Beachten Sie: Die exakte Abgrenzung der Bereiche richtet sich nach der EG-Verordnung Nr. 1893/2006 über die statistische Systematik der Wirtschaftszweige NACE Revison 2) in der jeweils geltenden Fassung.

Besteuerungszeitraum: Der Besteuerungszeitraum ist nach § 3 Abs. 2 S. 1 EU-EnergieKBG das erste nach dem 31.12.2021 beginnende volle WJ (Besteuerungszeitraum 1) und das darauf folgende volle WJ (Besteuerungszeitraum 2).

Steuerentstehung: Der EU-Energiekrisenbeitrag entsteht mit Ablauf des jeweiligen Besteuerungszeitraums (§ 3 Abs. 1 EU-EnergieKBG).

Steuersatz und Bemessungsgrundlage: Der EU-Krisenbeitrag wird i.H.v. 33 % der Bemessungsgrundlage erhoben. Bemessungsgrundlage ist der Teil des Gewinns des jeweiligen Besteuerungszeitraums, der mehr als 20 % über dem Durchschnitt der steuerlichen Gewinne aus den nach dem 31.12.2017 beginnenden und vor dem Beginn des Besteuerungszeitraums 1 endenden WJ (i.d.R. WJ 2018-2021) liegt.

Beachten Sie: Ist der Durchschnitt der steuerpflichtigen Gewinne in diesen vier WJ negativ, so beträgt der durchschnittliche steuerpflichtige Gewinn bei der Berechnung des befristeten Solidaritätsbeitrags null (§ 4 Abs. 1 S. 2 EU-EnergieKBG).

Beraterhinweis Bei Kapitalgesellschaften ist als Gewinn der steuerliche Gewinn nach R 7.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 31 KStR 2022 maßgebend. Bei Stpfl. in anderer Rechtsform ist dies die vergleichbare Größe. Damit bleiben z.B. Verlustabzugsbeträge nach § 10d EStG unberücksichtigt. Hingegen sind Gewinne aus Umwandlungsmaßnahmen nach § 5 EU-EnergieKBG zu korrigieren.

Vermeidung einer Doppelbesteuerung: Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung von einem inländischen EU-Energiekrisenbeitrag mit dem eines anderen Mitgliedstaates wird die Bemessungsgrundlage um

  • Gewinnanteile einer ausländischen Betriebsstätte oder
  • einen Hinzurechnungsbetrag i.S.d. § 10 Abs. 2 AStG sowie um
  • Gewinnanteile aus einer anderen Mitunternehmerschaft

gekürzt (§ 4 Abs. 1 S. 4 und Abs. 2 S. 1 EU-EnergieKBG).

Voraussetzung ist,

  • dass auf den Gewinnanteil der ausländischen Betriebsstätte oder
  • die auf dem Hinzurechnungsbetrag zugrunde liegenden passiven Einkünfte ein Solidarbeitrag oder eine gleichwertige Abgabe erhoben wurde oder
  • dass die jeweilige Personengesellschaft selbst dem EU-EnergieKBG unterliegt.

Nichtabzugsfähige BA: Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer (§ 1 Abs. 3 S. 2 EU-EnergieKBG). Als sonstige Personensteuer ist er nicht als BA abzugsfähig (§ 4 Abs. 2 S. 2 EU-EnergieKBG).

Besteuerungsverfahren: Für die Verwaltung des EU-Energiekrisenbeitrags ist das BZSt zuständig (§ 6 EU-EnergieKBG). Die Stpfl. haben den EU-Energiekrisenbeitrag

  • selbst zu errechnen,
  • in einer Steueranmeldung gegenüber dem BZSt zu erklären und
  • die Zahllast fristgerecht zu entrichten (§ 7 EU-EnergieKBG).

Beraterhinweis Das EU-EnergieKBG begegnet sowohl verfassungs- als auch unionsrechtlichen Zweifelsfragen. Diese können abschließend nur durch das BVerfG oder den EuGH geklärt werden.[25] Entsprechend sind die Bescheide mit Einsprüchen offen zu halten und der Klageweg ist zu prüfen.

[24] EU-Verordnung 2022/1854 des Rates über "Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise" vom 6.10.2022.
[25] Vgl. Gosch: "Thesen anlässlich der Öffentlichen Anhörung im Finanzausschuss des Deutschen Bundestages zum Thema "Jahressteuergesetz" 2022", im Internet unter: https://www.bundestag.de/ausschuesse/a07_finanzen/Anhoerungen/923010-923010 (Stand: 10.1.2023).

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