(1) Nach Kapitel III der Verordnung (EU) 2022/1854 des Rates vom 6. Oktober 2022 über Notfallmaßnahmen als Reaktion auf die hohen Energiepreise (ABl. L 261I vom 7.10.2022, S. 1) unterliegen Gewinne nach § 4 Absatz 1 Satz 1 von im Erdöl-, Erdgas-, Kohle- und Raffineriebereich tätigen Unternehmen und Betriebsstätten der Union ungeachtet der Besteuerung nach dem Einkommen- oder dem Körperschaftsteuergesetz einem befristeten obligatorischen EU-Energiekrisenbeitrag.

 

(2) Dieses Gesetz regelt die Einführung des EU-Energiekrisenbeitrags in Deutschland.

 

(3) 1Das Aufkommen steht dem Bund zu und ist entsprechend den Vorgaben gemäß Artikel 17 der Verordnung (EU) 2022/1854 zu verwenden. 2Der EU-Energiekrisenbeitrag ist eine Steuer im Sinne der Abgabenordnung.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge