Das Familienheim spielt bei der erbschaftsteuerlichen Gestaltungssuche eine entscheidende Rolle, da § 13 Abs. 1 Nr. 4a bis 4c ErbStG zusätzlich zu dem persönlichen Freibetrag eine wertunabhängige Steuerbefreiung für das Familienheim vorsieht (vgl. Mesbacher-Hönsch, ZEV 2015, 382, 386; Paus, ErbStB 2016, 189, 192; ausdrücklich auch die Finanzverwaltung in R E 13.3 Abs. 5 Satz 2 und 3 ErbStR; eine Ausnahme stellt nur die Wohnflächenbegrenzung auf 200 qm beim Erwerb von Todes wegen durch Kinder in § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG dar).

  • Voraussetzung für die Steuerbefreiung des im Inland oder in der EU/EWR belegenen Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4b und 4c ErbStG ist u.a., dass der Erblasser bis zum Erbfall die Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und die Wohnung beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist.
  • Begünstigte Erwerber sind der überlebende Ehegatte oder Lebenspartner (i.S.d. Lebenspartnerschaftsgesetzes) sowie Kinder bzw. Kinder verstorbener Kinder (i.S.d. Steuerklasse I Nr. 2). Auslegungsschwierigkeiten bestehen in der Praxis im Tatbestandsmerkmal "unverzüglich", da die Vorschrift selbst keine zeitliche Bestimmung beinhaltet (vgl. Bruschke, ErbStB 2020, 203, 204).
  • Den folgenden, exemplarisch ausgewählten Verfahren vor den FG Münster (vgl. FG Münster v. 28.9.2016 – 3 K 3793/15 Erb, EFG 2016, 2079 m. Anm. Beidenhauser = ErbStB 2017, 2 [Rothenberger]; FG Münster v. 24.10.2019 – 3 K 3184/17 Erb, EFG 2020, 214 m. Anm. Lutter = ErbStB 2020, 39 [E. Böing]) und Düsseldorf (vgl. FG Düsseldorf v. 10.3.2021 – 4 K 2245/19 Erb, EFG 2021, 864 m. Anm. Münch = ErbStB 2021, 173 [Heinrichshofen]) lag in etwa der gleiche und v.a. in der Praxis häufig vorkommende Sachverhalt zugrunde:
  • Die Kläger erbten jeweils eine vom Erblasser selbst genutzte Wohnung. Für diese wurde die Steuerbefreiung nach § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG geltend gemacht. Die Kläger bezogen das sog. Familienheim erst nach umfangreichen Renovierungsarbeiten, in der Spitze sogar knapp drei Jahre nach dem Erbfall. Die beklagten FA versagten die beantragte Steuerbefreiung, da es an der "unverzüglichen" Selbstnutzung fehle.

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