Ende der Verbrauchsteuer: Es ließen sich noch diverse Fälle anführen, in denen die Beurteilung von Schadensersatzzahlungen neu zu beurteilen wären. Letztendlich könnte die neuere Auffassung des EuGH (und des GA) sogar einen gewissen Vereinfachungseffekt haben. Es entfiele in mancherlei Fällen die schwierige Abgrenzung von nicht steuerbarem Schadensersatz zu steuerbarem Entgelt. Es würde einfach alles besteuert unabhängig davon, ob ein Verbrauch im Sinne des Mehrwertsteuerrechts vorliegt oder nicht.[41] Damit ginge aber auch – zumindest dort, wo keine (vollständige) Berechtigung zum Vorsteuerabzug besteht (also in bestimmten Branchen und im B2C-Bereich) – eine Verteuerung einher.

Abwarten, ob EuGH dem GA folgt: Zunächst einmal bleibt natürlich abzuwarten, wie sich der EuGH positioniert. Denkbar ist, dass er erkennt, dass die hier dargestellten Urteile einen Systemwechsel bedeuten, weil nicht mehr eine Verbrauchssteuer gem. Art. 2 Abs. 1 der Ersten Mehrwertsteuerrichtlinie zur Anwendung kommt, sondern eine Steuer, die – unabhängig vom Verbrauch – Zahlungen besteuert (ähnlich der Versicherungssteuer, bei der die Zahlung des Versicherungsentgelts besteuert wird), und gegensteuert. Insofern könnte es evtl. spannend sein zu sehen, was im Urteil gesagt wird. Steuerpflichtige sollten die Entwicklungen auf jeden Fall sorgfältig beobachten und ggf. durch entsprechende Vertragsklauseln zur MwSt Vorsorge treffen.

[41] Obwohl der Gerichtshof den Verbrauchsteuercharakter der MwSt gerade jüngst erst wieder in EuGH v. 16.9.2020 – C-528/19 – Mitteldeutsche Hartstein-Industrie AG, UR 2020, 840 Rz. 66 f., ausdrücklich betont hat. Vgl. auch Hummel, UR 2017, 901.

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