Es bleibt natürlich abzuwarten, ob der EuGH den Schlussanträgen des GA folgen wird. Hiervon wäre zwar eigentlich auszugehen, weil der GA – in gewisser Weise konsequent – seiner Argumentation die Feststellungen des Gerichtshofs in den o.g. Urteilen zugrunde gelegt hat. Völlig sicher ist das aber nicht, weil der EuGH durchaus ab und an seine Rechtsprechung ändert, ohne dies allerdings – wie der BFH – als Änderung der Rechtsprechung kenntlich zu machen. Es wird dann eher von einer "Präzisierung" gesprochen.

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