Kommentar

Für die Frage, ob Rückzahlungsansprüche aus zwischen dem Erblasser und seinen Kindern vereinbarten Darlehen erbschaftsteuerrechtlich als Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemacht werden können, sind die einkommensteuerrechtlichen Grundsätze des sog. Fremdvergleichs bei Darlehensverträgen zwischen nahen Angehörigen nicht entsprechend anwendbar .

 

Link zur Entscheidung

BFH, Urteil vom 25.10.1995, II R 45/92

Zur Erläuterung:

Die zum Fremdvergleich ergangene Rechtsprechung des BFH leitet die Notwendigkeit des sog. Fremdvergleichs aus der für die Einkünfteermittlung im Einkommensteuerrecht erforderlichen Abgrenzung zwischen Aufwendungen für den privaten Lebensbereich und Aufwendungen für den beruflich-betrieblichen Bereich ab. Die Frage, was zwischen fremden Vertragspartnern als üblich und angemessen für ein in etwa ausgeglichenes Verhältnis von Leistung und Gegenleistung gelten kann, ist jedoch für die Frage, ob abzugsfähige Nachlaßverbindlichkeiten bestehen, ohne Bedeutung. Im Erbschaft- und Schenkungsteuerrecht ist daher ausschließlich zu prüfen, ob die als Nachlaßverbindlichkeiten geltend gemachten Darlehensschulden im Zeitpunkt des Erbfalls (der Schenkung) nach bürgerlich-rechtlichen Grundsätzen bestanden haben und mit welchem Wert sie zum Bewertungsstichtag anzusetzen sind.

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