Die Vermögenssphäre der GmbH als juristisch selbstständiger Person ist strikt von der Vermögenssphäre ihrer Gesellschafter zu trennen. Daher steht es der GmbH frei, sowohl ihren Gesellschaftern als auch Drittpersonen Darlehen zu gewähren, genauso wie sie umgekehrt Darlehen von diesen erhalten kann. Bei der Darlehensgewährung an Gesellschafter muss Folgendes beachtet werden:

  • Das Darlehen darf nicht gegen das Gebot der Kapitalerhaltung gem. § 30 Abs. 1 GmbHG verstoßen. Danach darf das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen nicht an die Gesellschafter ausgeschüttet werden. Ein Gesellschafterdarlehen kann zur Schmälerung des Gesellschaftsvermögens führen, wenn der Rückzahlungsanspruch gegenüber dem Gesellschafter nicht vollwertig ist. Dieses Verbot greift nur ein, wenn eine Unterbilanz entsteht oder vergrößert wird, bzw. ggf. nach Aufzehrung des Stammkapitals sogar eine Überschuldung eintritt. Die Geschäftsführer dürfen für die GmbH solche Darlehen nicht gewähren, sie machen sich sonst schadensersatzpflichtig (s. § 43 Abs. 3 GmbHG). Die das Darlehen unter Verstoß gegen § 30 Abs. 1 GmbHG empfangenen Gesellschafter müssen die verursachte Unterbilanz ausgleichen, den Mitgesellschaftern kann eine sog. Solidarhaftung treffen (§ 31 Abs. 3 GmbHG).
  • Die Darlehensgewährung der GmbH an Geschäftsführer, Prokuristen oder Generalhandlungsbevollmächtigte darf ebenfalls gem. § 43a GmbHG nicht gegen den Grundsatz der Erhaltung des Stammkapitals verstoßen. Nach dieser Vorschrift darf den Geschäftsführern, anderen gesetzlichen Vertretern, Prokuristen oder zum gesamten Geschäftsbetrieb ermächtigten Handlungsbevollmächtigten Kredit nicht aus dem zur Erhaltung des Stammkapitals erforderlichen Vermögen der Gesellschaft gewährt werden. Ein entgegen § 43a Satz 1 GmbHG gewährter Kredit ist ohne Rücksicht auf entgegenstehende Vereinbarungen sofort zurückzugewähren (so § 43a Satz 2 GmbHG).
  • Der Darlehensvertrag sollte dem Fremdvergleich standhalten. Es sollten also Vertragsbedingungen vereinbart werden, wie sie auch unter fremden Dritten üblich sind. Ist das nicht der Fall, droht das Damoklesschwert der verdeckten Gewinnausschüttung. Dies betrifft die gesamten Konditionen wie die Höhe des Zinssatzes oder die Vereinbarung von Sicherheiten.
  • Zwar sieht das Gesetz keine Schriftform des Darlehensvertrages vor. Jedoch aus Nachweisgründen insbesondere gegenüber der Finanzverwaltung ist Schriftform dringend anzuraten.
  • Das Darlehen sollte verzinst und die Rückzahlung muss ernsthaft vereinbart sein. Außerdem muss die GmbH von ihren Gesellschaftern je nach deren Vermögenslage die Stellung von Sicherheiten verlangen. Gewährt die GmbH das Darlehen unverzinst oder verzichtet sie auf dessen Rückzahlung, führt dies unweigerlich zu einer verdeckten Gewinnausschüttung.[1]

Demgegenüber beeinträchtigen Zinsgleitklauseln, mit denen der Zins an die Kapitalmarktverhältnisse angepasst werden kann, die Angemessenheit des Darlehensvertrages nicht. Allerdings darf die GmbH bei Zinsgleitklauseln nicht zum einseitigen Vorteil des Gesellschafters auf die Anpassung ihrer Zinsen verzichten. Das gilt auch hinsichtlich der Vereinbarung von Festzinsen. Festzinsen sollten nicht über eine unangemessen lange Laufzeit festgeschrieben werden. Andernfalls droht bei steigendem Zinsniveau ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung.

Weitere Gründe für die Annahme einer verdeckten Gewinnausschüttung:

  • Ist die Darlehensrückzahlung nicht ernsthaft gewollt und vereinbart, liegt eine verdeckte Gewinnausschüttung schon bei Darlehensgewährung vor.
  • Wird der Gesellschafter zahlungsunfähig und erlässt die GmbH die Darlehensrückzahlung, liegt ebenfalls eine verdeckte Gewinnausschüttung vor, wenn die GmbH bei Darlehenshingabe vom drohenden Vermögensverfall wusste.

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