Die summierten unter A.1.1 und A.1.5 definierten Ausfall- und Vorbereitungskosten können von den unter A.1.2 definierten Unternehmen der Veranstaltungs- und Kulturbranche zum Ansatz gebracht werden. Antragsberechtigt sind Unternehmen, die in mindestens einem Monat des Förderzeitraums der Überbrückungshilfe IV einen Umsatzrückgang von mindestens 30 Prozent gegenüber dem Referenzmonat im Jahr 2019 nachweisen können und somit grundsätzlich Zugang zur Überbrückungshilfe IV haben.

Diese Unternehmen können ihre Ausfall- und Vorbereitungskosten für Veranstaltungen aus dem Zeitraum September 2021 bis März 2022 aufsummieren und auf die Monate Januar 2022 bis Juni 2022 verteilen, für die das Unternehmen antragsberechtigt ist. Der allgemeine monatliche Förderhöchstbetrag der Überbrückungshilfe IV von 10 Mio. Euro ist zu beachten.

Diese Kosten werden abweichend von den unter 2.1 genannten üblichen Erstattungssätzen mit einem Fördersatz von bis zu 90 Prozent bezuschusst.

Wie in allen übrigen Fällen der Überbrückungshilfe sind auch bei den Ausfall- und Vorbereitungskosten bereits alle Hilfen und Versicherungsleistungen in Abzug zu bringen, die bereits zur Deckung der Kosten beigetragen haben.

Darüber hinaus sind in jedem Fall auch für die Erstattung von Ausfall- und Vorbereitungskosten die einschlägigen beihilferechtlichen Vorgaben zu beachten (vgl. 4.16 dieser FAQ sowie die separaten FAQ zu Beihilfefragen).

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