Ja, ausgenommen die Freien Berufe und Forst- und Landwirte. Diese sind antragsberechtigt, sofern sie als Haupterwerb ausgeübt werden bzw. ausüben.

Gemeinnützige Unternehmen sind unabhängig von ihrer Rechtsform antragsberechtigt, unabhängig davon ob sie einen Gewerbeschein haben oder nicht.

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