Personalkosten, die nicht vom Kurzarbeitergeld erfasst sind[1], werden pauschal mit 20 % der Fixkosten der Nr. 1 bis 11 der in Ziffer 2.4. aufgeführten Tabelle berücksichtigt. Kosten für Auszubildende sind förderfähig. Darüber hinaus sind Personalkosten und Unternehmerlöhne nicht förderfähig. Dies gilt auch für fiktive/kalkulatorische Unternehmerlöhne sowie Gehälter von Geschäftsführerinnen bzw. Geschäftsführern, sowie von Gesellschafterinnen oder Gesellschaftern, die sozialversicherungsrechtlich als selbstständig eingestuft werden

Alternativ zur Personalkostenpauschale können die Personalkosten in den Monaten Juli bis September 2021 mit der Personalkostenhilfe ("Restart-Prämie") gefördert werden (siehe hierzu Ziffer 2.9).

Für die Reisewirtschaft gilt unabhängig von Satz 1 eine Personalkostenpauschale in Höhe von 50 % der tatsächlichen Ausfall- und Vorbereitungskosten (vgl. 2.5).

Die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft kann weitere Personalkosten im Rahmen der Ausfall- und Vorbereitungskosten geltend machen (vgl. Anhang 1).

Zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale können die Reisewirtschaft und die Veranstaltungs- und Kulturwirtschaft für jeden Fördermonat eine Anschubhilfe in Höhe von bis zu 20% der Lohnsumme, die im entsprechenden Referenzmonat 2019 angefallen ist, geltend machen. Die maximale Gesamtförderhöhe dieser Anschubhilfe beträgt 2 Mio. Euro (für die Anschubhilfe im Rahmen der Überbrückungshilfe III und III Plus)..

Unternehmen, die die branchenspezifischen Sonderregeln der Reisebranche (vgl. Ziffer 2.5) oder der Veranstaltungs- und Kulturbranche (vgl. Ziffer 2.7) in Anspruch nehmen dürfen, können in den Monaten Juli bis September 2021 die Personalkostenhilfe zusätzlich zur allgemeinen Personalkostenpauschale und alternativ zur Anschubhilfe in Anspruch nehmen.

[1] Dem Unternehmen müssen Personalkosten entstehen (es dürfen nicht alle Angestellten in kompletter Kurzarbeit sein).

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