Wurde ein Unternehmen erst nach dem 30. Juni 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzeinbruches von min. 50 Prozent in zwei zusammenhängenden Monaten als Vorjahresmonate November/Dezember 2019 zum Vergleich heranzuziehen.

Wurde ein Unternehmen erst nach dem 31. August 2019 gegründet, sind zum Nachweis des Umsatzrückganges in den Monaten September bis Dezember 2020 als Vergleichsmonate November 2019 bis Februar 2020 zum Vergleich heranzuziehen[1].

Unternehmen, die nach dem 31. Oktober 2019 neu gegründet worden sind, sind nicht antragsberechtigt.

Eine Fortführung eines Unternehmens durch einen Nachfolger oder an einem anderen Ort, Umfirmierung, Umwandlung sowie der Wechsel von nebenerwerblicher zu haupterwerblicher Tätigkeit gelten nicht als Neugründung.

Im Übrigen haben Start-ups grundsätzlich Zugang zu allen Unterstützungsmaßnahmen des Corona-Hilfspakets. Insbesondere mit dem 2 Milliarden Euro-Maßnahmenpaket werden gezielt Start-ups und kleine mittelständische Unternehmen mit einem zukunftsfähigen Geschäftsmodell adressiert (www.bmwi.de/Redaktion/DE/Coronavirus/coronahilfe.html).

 
Gründungsdatum des Unternehmens Umsatzvergleich für Antragsberechtigung Umsatzvergleich im Förderzeitraum
Vor dem 1. April 2019

Zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten,

oder der Durchschnitt in den Monaten April bis August 2020 im Vergleich zum Vorjahreszeitraum,

oder Ausnahme aufgrund saisonaler Umsatzschwankungen (vgl. 1.1).
September bis Dezember 2020 im Vergleich zu September bis Dezember 2019
Zwischen dem 1. April 2019 und dem 30. Juni 2019 Zwei zusammenhängende Monate im Zeitraum April bis August 2020 im Vergleich zu den jeweiligen Vorjahresmonaten (es kann frühestens der erste vollständige Monat nach Gründung herangezogen werden) September bis Dezember 2020 im Vergleich zu September bis Dezember 2019
Zwischen dem 1. Juli 2019 und dem 31. August 2019 Juli und August 2020 im Vergleich zu November und Dezember 2019 September bis Dezember 2020 im Vergleich zu September bis Dezember 2019
Zwischen dem 1. September 2019 und dem 31. Oktober 2019 Juli und August 2020 im Vergleich zu November und Dezember 2019 September bis Dezember 2020 im Vergleich zu November 2019 bis Februar 2020
Nach dem 31. Oktober 2019 Unternehmen ist nicht antragsberechtigt. Unternehmen erhält keine Überbrückungshilfe.
[1] Im Falle von verbundenen Unternehmen gelten die abweichenden Vergleichszeiträume nur für diejenigen Unternehmen des Verbundes, die neu gegründet wurden.

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