3.1 Was ist zu beachten?

Der Antrag ist zwingend durch einen prüfenden Dritten im Namen des Antragsstellers einzureichen. Eine Antragsstellung ohne prüfenden Dritten ist nicht möglich. Auf der Basis der bei der Antragstellung gemachten Angaben erfolgt die Auszahlung der Überbrückungshilfe (2. Phase) für die gesamten vier Monate.

Im Nachgang erfolgt gleichfalls über einen prüfenden Dritten eine Schlussabrechnung über die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und angefallenen Fixkosten. Ggf. zu viel gezahlte Hilfen sind zurückzuzahlen. Sollten die tatsächlichen Umsatzeinbrüche und/oder tatsächlich angefallenen Fixkosten höher ausfallen als bei der Antragstellung angegeben, erfolgt auf entsprechenden Antrag im Rahmen der Schlussabrechnung eine Nachzahlung für die 2. Phase der Überbrückungshilfe.

3.2 Wie finde ich einen prüfenden Dritten?

Falls Antragsteller bisher noch keinen prüfenden Dritten i. S. d. § 3 StBerG (Steuerberater inklusive Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer oder Rechtsanwalt) beauftragt haben, z. B. für ihre laufende Buchhaltung, die Fertigung von Steuererklärungen oder die Erstellung von Jahresabschlüssen, können sie diese u. a. hier finden:

3.3 Wie funktioniert die Antragsstellung?

Bei der Antragstellung sind Angaben zum Antragsteller zu machen sowie der Umsatzeinbruch und die Höhe der erstattungsfähigen Fixkosten zu bestimmen:

  • Umsatzeinbruch: Abschätzung des von den Unternehmen erzielten Umsatzes zwischen April und August 2020 und Vergleich mit den Vergleichsmonaten (vgl. 1.1). Zudem Prognose des Umsatzeinbruches für den beantragten Förderzeitraum.
  • Betriebliche Fixkosten: Abschätzung der voraussichtlichen Fixkosten, deren Erstattung beantragt wird.

Das Antragsverfahren wird durch einen prüfenden Dritten durchgeführt und über eine digitale Schnittstelle an die Bewilligungsstellen der Länder übermittelt. Erst dann kann die Bewilligung erfolgen. Der prüfende Dritte prüft dabei vor Antragstellung die Plausibilität der Angaben zu Umsatzrückgängen und Fixkosten. Darüber hinaus berät er den Antragsteller bei Fragen zu Antragsvoraussetzungen und zum Antragsverfahren.

Die Antragstellung eines prüfenden Dritten für sich selbst ist ausgeschlossen.

3.4 Welche Unterlagen braucht der prüfende Dritte?

Der prüfende Dritte berücksichtigt im Rahmen seiner Plausibilitätsprüfung insbesondere die folgenden Unterlagen:

  1. Umsatzsteuervoranmeldungen des Jahres 2019 und, soweit vorhanden, der Monate April bis August 2020,
  2. Jahresabschluss 2019
  3. Einkommens- bzw. Körperschaftssteuererklärung 2019 und
  4. Aufstellung der betrieblichen Fixkosten des Jahres 2019
  5. Bewilligungsbescheid, falls dem Antragsteller Soforthilfe gewährt wurde.

Soweit der Jahresabschluss aus dem Jahr 2019 oder andere erforderliche Kennzahlen noch nicht vorliegen, kann auf den Jahresabschluss 2018 oder andere erforderliche Kennzahlen aus 2018[1] abgestellt werden.

Falls das Unternehmen von der Umsatzsteuervoranmeldung befreit ist, erfolgt die Plausibilitätsprüfung anhand der Umsatzsteuerjahreserklärung. Bei gemeinnützigen Organisationen und Vereinen hat die Plausibilitätsprüfung anhand der laufenden Buchführung zu erfolgen. Der konkrete Umfang der vorzulegenden Unterlagen/Angaben hängt von den individuellen Umständen des Antragstellers ab. Die prüfenden Dritten geben hierzu detailliert Auskunft. Sofern der beantragte Betrag der Überbrückungshilfe nicht höher als 15.000 Euro für vier Monate ist, kann der prüfende Dritte seine Plausibilitätsprüfung auf die Prüfung offensichtlicher Widersprüche oder Falschangaben beschränken.

[1] Gemeinnützige Unternehmen dürfen wegen des 3-Jahres Rhythmus der Gemeinnützigkeit auch auf Unterlagen aus 2017 abstellen.

3.5 Bis wann können Anträge auf Überbrückungshilfe gestellt werden?

Das Programm bezieht sich auf die Monate September, Oktober, November und Dezember 2020. Der Antrag kann nur einmalig gestellt werden. Der Antrag kann bis zum 31. März 2021 gestellt werden.

Eine rückwirkende Antragstellung für die Monate September, Oktober, November und Dezember ist möglich, jedoch spätestens bis zum 31. März 2021.

Änderungsanträge für die Überbrückungshilfe II können bis zum 30. Juni 2021 gestellt werden.

Eine Korrektur der Kontoverbindung ist für die Überbrückungshilfe II bis zum 30. Juni 2021 möglich.

Rückwirkende Anträge für die erste Phase der Überbrückungshilfe (Förderzeitraum Juni bis August 2020) können im Rahmen der zweiten Phase nicht gestellt werden.

3.6 In welchem Bundesland wird der Antrag gestellt?

Der Antrag wird in dem Bundesland gestellt, in dem das Unternehmen ertragsteuerlich registriert ist. Der Sitz der Betriebsstätte(n) ist dabei unerheblich.

Soloselbständige oder Angehörige der Freien Berufe stellen den Antrag im Bundesland des Betriebsfinanzamts.

Eine Beantragung von Hilfen in mehreren Bundesländern ist explizit nicht zulässig.

3.7 Wie ist mit der Unsicherheit über die Entwicklung der Corona-Pandemie umzugehen?

Bei der Prognose über die Umsatzentwicklung darf das Fortbestehen der tatsächlichen und rechtlichen Lage im Hinblick auf die Eindämmung der Corona-Pandemie zugrunde gelegt werden, die zum Zeitpunkt der Antragsstellung besteht.

3.8 Wie ist mit Forderungen beziehungsweise Umsätzen, die schon gebucht wurden, sich aber vermutlich nicht realisieren werden, umzugehen?

Ist aufgrund von belastbaren Anhaltspunkten davon ...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge