Die Zuwendung von unentgeltlichen Leistungen an unmittelbar und nicht unerheblich negativ betroffene Geschäftspartner zum Zwecke der Aufrechterhaltung der Geschäftsbeziehungen wird bis zum 31.12.2023 in voller Höhe zum Betriebsausgabenabzug zugelassen. Dies gilt ebenso für Zuwendungen von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen an unmittelbar und nicht unerheblich geschädigte bzw. mit der Bewältigung befasste Unternehmen und Einrichtungen. Das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 EStG kommt hier – sofern es sich nicht um Geldbeträge handelt – aus Billigkeitsgründen nicht zur Anwendung. Die Zuwendung ist beim Empfänger spiegelbildlich dazu als Betriebseinnahme gemäß § 6 Abs. 4 EStG mit dem gemeinen Wert anzusetzen.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, Tz. IV, BStBl 2020 I S. 498; verlängert durch BMF, Schreiben v. 18.12.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57; BMF, Schreiben v. 15.12.2021, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 2476 und durch BMF, Schreiben v. 12.12.2022 IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2022 I S. 1662.

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