Werden Spenden zur Unterstützung während der Corona-Pandemie getätigt, so genügt für den Spendenabzug nach §§ 10b, 34g EStG,[2] § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Satz 1 Nr. 5 GewStG[3] bis zum 31.12.2023 der vereinfachte Zuwendungsnachweis über einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV. Zusätzlich existiert für die steuerliche Anerkennung keine Begrenzung der Spendensumme, sofern die Spende auf ein Sonderkonto[4] einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten inländischen Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird.
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