Werden Spenden zur Unterstützung während der Corona-Pandemie getätigt, so genügt für den Spendenabzug nach §§ 10b, 34g EStG,[2] § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG und § 9 Satz 1 Nr. 5 GewStG[3] bis zum 31.12.2023 der vereinfachte Zuwendungsnachweis über einen Bareinzahlungsbeleg oder eine Buchungsbestätigung des Kreditinstituts gemäß § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStDV. Zusätzlich existiert für die steuerliche Anerkennung keine Begrenzung der Spendensumme, sofern die Spende auf ein Sonderkonto[4] einer inländischen juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer inländischen öffentlichen Dienststelle oder eines amtlich anerkannten inländischen Verbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt wird.

[1] Vgl. BMF, Schreiben v. 9.4.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :003, Tz. I, BStBl 2020 I S. 498; verlängert durch BMF, Schreiben v. 18.12.2020, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 57; BMF, Schreiben v. 15.12.2021, IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2021 I S. 2476 und durch BMF, Schreiben v. 12.12.2022 IV C 4 – S 2223/19/10003 :006, BStBl 2022 I S. 1662. Der Nachweis muss auf Verlangen der Finanzbehörde vorgelegt sowie bis zum Ablauf eines Jahres nach Bekanntgabe der Steuerfestsetzung aufbewahrt werden; vgl. § 50 Abs. 8 EStDV.
[2] Vgl. Kußmaul, Steuern, 4. Aufl. 2020, S. 96 ff.
[3] Vgl. allgemein zu den körperschaft- und gewerbesteuerlichen Vorschriften Kußmaul, Steuern, 4. Aufl. 2020, S. 179.
[4] Die Sonderregelungen nach § 50 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 Buchst. b und Abs. 5 EStDV sind anzuwenden.

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