Gegenstand des Fremdvergleichs ist regelmäßig eine "Vereinbarung" oder "Leistung"[27], wie sie vergleichbar mit fremden Dritten getroffen wird. Die Zurechnung von anteiligen Corona-Finanzhilfe-”Bemessungsgrundlagen” verbundener Unternehmen zum Antragsteller erfolgt indes

  • nicht aufgrund einer solchen Vereinbarung zwischen den Beteiligten,
  • sondern aufgrund ihrer tatsächlichen gesellschaftsrechtlichen oder familiären Verbundenheit.

Der deutsche Beihilfegeber darf die Hilfen nur an die "wirtschaftliche Einheit", die sich nach Beherrschungskriterien definiert, verteilen. Vereinbarungen zwischen fremden Dritten zur "Poolung" von Bemessungsgrundlagen sind keine geschäftliche Alternative. Maßnahmen zur "Poolung" von Umsatzeinbrüchen und ungedeckten Fixkosten wären zumindest einem Missbrauchs- und Betrugsrisiko ausgesetzt oder hätten bereits in den vorangehenden "vor Corona"-Vergleichsjahren begründet werden müssen.[28]

Eine gesellschaftsrechtliche Veranlassung ergibt sich auch nicht aus einem Verzicht einzelner Verbundunternehmen auf eine Antrags- und Aufteilungsvereinbarungen im Zeitpunkt eines Antrags auf Corona-Finanzhilfen. Der Beihilfegeber sah – unionsrechtlich geboten – keine Möglichkeit für separate Beihilfen an Einzelgesellschaften eines Unternehmensverbunds vor. Den Einzelgesellschaften entstanden somit auch keine eigenen Ansprüche gegen andere Verbundunternehmen. Jedenfalls bestand hierzu im Jahr 2021 keine gesicherte Rechtsgrundlage.

[27] Vgl. Lang in Bott/Walter, § 8 KStG Rz. 529 f. "Vereinbarung"; Lang in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, KStG, § 8 Abs. 3 Teil C, Rz. 82 "Leistungen".
[28] FAQ 1.1.: Ausschluss von Unternehmen, die erst nach dem 31.10.2020 bzw. 30.8.2021 gegründet wurden.

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