FinMin Berlin, 11.2.2009, S 2255 - 5/2005

Aufgrund diverser Anfragen hat das BMF die steuerliche Einordnung der Ruhegelder von in Deutschland ansässigen ehemaligen Bediensteten internationaler Organisationen erneut intensiv geprüft. Die Prüfung hat ergeben, dass an der bestehenden, mit den obersten Finanzbehörden der Länder abgestimmten Auffassung weiterhin festzuhalten ist.

Danach sind die Alterssicherungssysteme von CERN (Europäische Organisation für Kernforschung) und BIZ (Bank für internationalen Zahlungsausgleich), beide mit Sitz in der Schweiz, denen der deutschen gesetzlichen Rentenversicherungen vergleichbar und somit Leistungen aus den Pensionsfonds dieser Organisationen nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nachgelagert zu besteuern.

Die Entscheidung des BFH vom 22.11.2006, X R 29/05 (BStBl 2007 II S. 402) zu den Pensionen der ehemaligen Bediensteten der NATO findet auf CERN und BIZ keine Anwendung. Im Zeitpunkt der Beitragsleistung fließt hier bereits Arbeitslohn zu, weil der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten, den Pensionsfonds, erwirbt.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa

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