OFD Münster, 15.5.2009, S 2255 - 48 - St 22 - 31

In der Bundesrepublik Deutschland ansässige ehemalige Bedienstete der Europäischen Organisation für Kernforschung (CERN), Genf, erhalten aus dem CERN-Pensionsfonds Leistungen, die vor In-Kraft-Tretens des Alterseinkünftegesetzes als Leibrenten nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a EStG beurteilt wurden. Ehemalige Bedienstete der Bank für Internationalen Zahlungsausgleich (BIZ), Basel, erhalten Ruhegehaltsleistungen aus dem Pensionssystem der BIZ. Da es sich bei den Altersbezügen um Ruhegehälter und ähnliche Vergütungen für eine frühere unselbstständige Tätigkeit handelt, fallen sie unter Art. 21 DBA Schweiz. Das Besteuerungsrecht steht somit Deutschland als Ansässigkeitsstaat zu.

Nach In-Kraft-Tretens des Alterseinkünftegesetzes wurden die Alterssicherungssysteme von CERN und BIZ erneut überprüft. Die Prüfung ergab, dass beide Alterssicherungssysteme mit denen einer gesetzlichen Rentenversicherung vergleichbar sind. Die Besteuerung der Leistungen aus den Pensionsfonds dieser Organisationen sind daher nach § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa EStG nachgelagert zu besteuern. Bei den Versorgungssystemen handelt es sich um Pflichtsysteme zur Absicherung des biometrischen Risikos „Alter” einschließlich Hinterbliebenenabsicherung. Die Beiträge zu den Versorgungssystemen werden zu 1/3 vom Bediensteten und zu 2/3 von der Organisation getragen. Beim CERN-Pensionsfonds ist die Verrentung der Leistung obligatorisch und Einmalauszahlungen nicht vorgesehen. Die Regelungen des Pensionsfonds der BIZ entsprechen denen der Schweizer Pensionskassen, die als ausländische gesetzliche Rentenversicherungen zu beurteilen sind.

Die Entscheidungen des BFH-Urteils vom 22.11.2006 (X R 29/05, BStBl 2007 II S. 402) zu den Pensionen ehemaliger Bediensteter der NATO findet auf CERN und BIZ keine Anwendung. Im Zeitpunkt der Beitragsleistung fließt bereits Arbeitslohn zu, weil der Bedienstete zu diesem Zeitpunkt einen unmittelbaren Rechtsanspruch gegen einen Dritten, den Pensionsfonds, erwirbt.

 

Normenkette

EStG § 22 Nr. 1 Satz 3 Buchst. a Doppelbuchst. aa;

DBA-Schweiz Art. 21

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