Schlagwörter

Tonnagebesteuerung, Verfassung, Rückwirkung, Unterschiedsbetrag, Rechtsvorgänger, Rechtsnachfolger, unentgeltliche Übertragung

 

Rechtsfrage (Thema)

Es wird eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts darüber eingeholt, ob § 52 Abs. 10 Satz 4 des Einkommensteuergesetzes (EStG) i.d.F. des Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetzes (AbzStEntModG) vom 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) gegen das verfassungsrechtliche Rückwirkungsverbot (Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes) verstößt, soweit diese Vorschrift die rückwirkende Anwendung des § 5a Abs. 4 Satz 5 und 6 EStG i.d.F. des AbzStEntModG für Wirtschaftsjahre anordnet, die nach dem 31.12.1998 beginnen

--Normenkontrollverfahren--

 

Normenkette

EStG § 5a Abs. 4 Sätze 5-6, § 52 Abs. 10 S. 4; GG Art. 20 Abs. 3, Art. 100 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

BFH (Entscheidung vom 19.10.2023; Aktenzeichen IV R 13/22)

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