Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfassungsmäßigkeit der Zinsbesteuerung in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1992

 

Leitsatz (redaktionell)

Die Rechtslage, dass ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiell-rechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, ist bis zu dem Zinsurteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 2 BvR 1493/89 nicht erkannt worden (vgl. BVerfGE 84, 239, 284, Haufe-Index 543604). Daher wäre ein eventuelles Erhebungsdefizit bei der Zinsbesteuerung in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1992 dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen.

 

Normenkette

GG Art. 3 Abs. 1; EStG § 20

 

Verfahrensgang

BFH (Beschluss vom 06.06.2005; Aktenzeichen VIII B 318/03)

FG Münster (Urteil vom 13.11.2003; Aktenzeichen 3 K 4580/01 E)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Gründe

Die Verfassungsbeschwerde hat jedenfalls in der Sache keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. BVerfGE 90, 22 ≪25 f.≫; 96, 245 ≪250≫).

Die Rechtslage, dass ein Verstoß gegen die tatsächliche Belastungsgleichheit auf die materiellrechtliche Grundlage für die Steuererhebung zurückwirkt, ist bis zu dem Zinsurteil des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts vom 27. Juni 1991 – 2 BvR 1493/89 – nicht erkannt worden (vgl. BVerfGE 84, 239 ≪284≫). Deshalb hat das Bundesverfassungsgericht dem Gesetzgeber in jener Entscheidung eine Übergangsfrist eingeräumt, um sich auf die durch das Zinsurteil geklärte verfassungsrechtliche Lage einzustellen: Er habe die Pflicht, die Besteuerungsgleichheit spätestens mit Wirkung vom 1. Januar 1993 durch hinreichende gesetzliche Vorkehrungen für die Zukunft zu gewährleisten (vgl. BVerfGE 84, 239 ≪285≫). Daher wäre ein eventuelles Erhebungsdefizit bei der Zinsbesteuerung in den Veranlagungszeiträumen 1989 bis 1992 dem Gesetzgeber nicht zuzurechnen.

Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen (§ 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG).

Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Broß, Osterloh, Mellinghoff

 

Fundstellen

BFH/NV Beilage 2006, 363

BFH/NV-Beilage 2006, 363

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