Verfahrensgang

BGH (Urteil vom 08.11.1993; Aktenzeichen II ZR 249/92)

OLG Düsseldorf (Urteil vom 20.11.1992; Aktenzeichen 7 U 238/91)

 

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

 

Tatbestand

I.

  • Der Beschwerdeführer ist eine Aktionärsvereinigung, die insbesondere die Interessen der Kleinaktionäre wahrnimmt. Im Ausgangsverfahren machte er im Zusammenhang mit der gescheiterten Sanierung der Girmes AG Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten geltend. Er warf dem Beklagten vor, durch treuwidriges Stimmverhalten einen Kapitalherabsetzungsbeschluß der Girmes AG und damit die Voraussetzung der Sanierungsbemühungen verhindert zu haben. Die geltend gemachten Ansprüche hatte sich der Beschwerdeführer von einer Reihe seiner Vereinsmitglieder und anderen Aktionären der Gesellschaft abtreten lassen.

    Nachdem der Beschwerdeführer vor dem Landgericht obsiegt hatte, änderte das Oberlandesgericht mit dem angegriffenen Urteil die landgerichtliche Entscheidung und wies die Klage wegen fehlender Prozeßführungsbefugnis des Beschwerdeführers als unzulässig ab. Die Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzansprüche verstoße gegen Art. 1 § 1 des Rechtsberatungsgesetzes (RBerG). Auf die Ausnahmevorschrift des Art. 1 § 7 RBerG könne sich der Beschwerdeführer nicht berufen, da er mangels Beziehung zu einer bestimmten Berufsgruppe keine berufsstandsähnliche Vereinigung im Sinn dieser Vorschrift sei (das Urteil des Oberlandesgerichts ist unter anderem abgedruckt in: ZIP 1993, S. 347).

    Der Bundesgerichtshof nahm die Revision des Beschwerdeführers mit der Maßgabe nicht zur Entscheidung an, daß die Klage statt als unzulässig als unbegründet abgewiesen wurde. Auch der Bundesgerichtshof sah in der Geltendmachung der abgetretenen Schadensersatzansprüche einen Verstoß gegen das Rechtsberatungsgesetz (der Beschluß des Bundesgerichtshofs ist abgedruckt in: ZIP 1993, S. 1708).

  • Der Beschwerdeführer rügt mit der Verfassungsbeschwerde eine Verletzung seiner Grundrechte aus Art. 9 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 und Art. 3 Abs. 1 GG. Im wesentlichen macht er geltend, es sei im konkreten Fall unverhältnismäßig, ihm die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche unter Berufung auf das Rechtsberatungsgesetz zu untersagen. Angesichts der sachlichen und rechtlichen Komplexität, die den Fall der Girmes AG gekennzeichnet habe, sei es den einzelnen Kleinaktionären praktisch unmöglich gewesen, jeweils individuell ihre Schadensersatzansprüche durchzusetzen. Sein Interesse an der Sache sei rein ideeller Natur gewesen. Es sei ihm allein darum gegangen, eine ungeklärte gesellschaftsrechtliche Frage von grundlegender Bedeutung einer Klärung zuzuführen, den Beklagten des Ausgangsverfahrens von weiteren treuwidrigen Aktionen wie im Fall der Girmes AG abzuhalten, mögliche Nachahmer abzuschrecken und den geschädigten Aktionären zu ihrem Recht zu verhelfen. Die Gefahr einer unseriösen Rechtsbesorgung habe nicht bestanden, da er im Unterliegensfall die Kosten des Rechtsstreits getragen hätte und sich überdies von Anfang an anwaltlicher Hilfe bedient habe.
 

Entscheidungsgründe

II.

  • Die Annahmevoraussetzungen liegen nicht vor. Der Verfassungsbeschwerde kommt keine grundsätzliche verfassungsrechtliche Bedeutung zu (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a BVerfGG). Sie wirft in erster Linie Fragen zum Schutzbereich von Art. 9 Abs. 1 GG und zur Verfassungskonformität des Rechtsberatungsgesetzes auf, die in der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung hinreichend geklärt sind (vgl. BVerfGE 41, 378 ≪390≫; 70, 1 ≪25≫).
  • Die Annahme der Verfassungsbeschwerde ist auch nicht zur Durchsetzung von Verfassungsrechten angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG).

    a) Die angegriffenen Entscheidungen berühren nicht den Schutzbereich des Art. 9 Abs. 1 GG. Der Beschwerdeführer kann sich zwar grundsätzlich auf die Vereinigungsfreiheit berufen, weil diese nicht nur dem Einzelnen das Recht zum Zusammenschluß in Vereinen und Gesellschaften gewährleistet, sondern auch den Vereinigungen selbst das Recht auf Entstehen und Bestehen vermittelt (vgl. BVerfGE 84, 372 ≪378≫). Wird eine Vereinigung jedoch wie jedermann im Rechtsverkehr tätig, so ist für den Grundrechtsschutz dieser Betätigung nicht Art. 9 Abs. 1 GG maßgebend. Die Vereinigung und ihre Tätigkeit bedürfen insoweit nicht als solche des Grundrechtsschutzes. Dieser richtet sich vielmehr nach den materiellen Individualgrundrechten (vgl. BVerfGE 70, 1 ≪25≫). Dem steht nicht entgegen, daß nach dem Vortrag des Beschwerdeführers im konkreten Fall nur ein gemeinsames Vorgehen der betroffenen Kleinaktionäre praktikabel und erfolgversprechend gewesen sei. Denn Art. 9 Abs. 1 GG vermittelt einem gemeinsam verfolgten Zweck keinen weitergehenden Schutz als einem individuell verfolgten (vgl. BVerfGE 54, 237 ≪251≫).

    b) Die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) ist nicht verletzt. Sie umfaßt zwar auch das Recht, sich Ansprüche abtreten zu lassen und in einem Prozeß geltend zu machen, ist allerdings nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nur in den Schranken des zweiten Halbsatzes von Art. 2 Abs. 1 GG gewährleistet und steht damit insbesondere unter dem Vorbehalt der verfassungsmäßigen Rechtsordnung (vgl. BVerfGE 6, 32 ≪37 f.≫; 74, 129 ≪152≫).

    Die Vorschrift des Art. 1 § 1 Abs. 1 Satz 1 RBerG, wonach die Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten grundsätzlich verboten ist, gehört zur verfassungsmäßigen Ordnung (vgl. BVerfGE 41, 378 ≪390≫). Das Verbot genügt insbesondere dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es wird unter anderem durch den Gemeinwohlbelang gerechtfertigt, den Einzelnen und die Allgemeinheit vor nicht sachkundigem Rechtsrat zu schützen (vgl. Rennen/Caliebe, RBerG, 2. Aufl., 1992, Art. 1 § 1, Rz. 9). Hierzu ist das Verbot geeignet. Dem steht nicht entgegen, daß die Rechtsbesorgung im vorliegenden Fall für die einzelnen Zedenten angeblich risikolos gewesen sei. Dem Beschwerdeführer ist zwar zu konzedieren, daß die Bündelung der Schadensersatzansprüche in seiner Person und die Geltendmachung durch ihn nicht notwendig zu einer unseriösen Rechtsbesorgung für die betroffenen Aktionäre führten. Aber allein der Umstand, daß es dem Beschwerdeführer nach seinem eigenen Vortrag bei der Geltendmachung der Schadensersatzansprüche vornehmlich um die Klärung einer gesellschaftsrechtlichen Grundsatzfrage ging, konnte sich unter Umständen zum Nachteil der einzelnen Kleinaktionäre auswirken. Denn die einzelnen Aktionäre waren in erster Linie an materieller Kompensation interessiert. Es ist nicht ausgeschlossen, daß in einem Prozeß, etwa bei Vergleichsgesprächen, das überindividuelle Interesse des Beschwerdeführers und die individuellen Interessen der einzelnen Aktionäre in Konflikt miteinander geraten konnten. Ferner genügt Art. 1 § 1 RBerG dem Gebot der Erforderlichkeit (vgl. Gehrlein, NJW 1995, S. 487 ≪489 f.≫). Schließlich ist die Regelung auch verhältnismäßig im engeren Sinn. Es ist nicht ersichtlich, daß der Beschwerdeführer in seiner satzungsmäßigen Vereinstätigkeit durch die angegriffenen Entscheidungen nachhaltig beeinträchtigt wird.

    c) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt nicht vor. Der Beschwerdeführer rügt insoweit im wesentlichen die Auslegung und Anwendung des Art. 1 § 7 RBerG. Die Anwendung dieser Vorschrift, an deren Verfassungskonformität keine Zweifel bestehen, ist der Überprüfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich entzogen (vgl. BVerfGE 18, 85 ≪92≫). Für eine willkürliche Rechtsanwendung ist im vorliegenden Fall nichts ersichtlich.

  • Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.

    Diese Entscheidung ist unanfechtbar.

 

Unterschriften

Papier, Grimm, Hömig

 

Fundstellen

DB 2000, 266

NJW 2000, 1251

EWiR 2000, 305

WM 2000, 137

WuB 2000, 659

WuB 2000, 709

ZIP 2000, 183

AG 2000, 178

FB 2000, 196

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