Verfahrensgang

LSG Nordrhein-Westfalen (Urteil vom 15.01.1991; Aktenzeichen L 13 Kg 84/90)

 

Tenor

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Januar 1991 wird zurückgewiesen.

Die Beteiligten haben einander auch für das Revisionsverfahren Kosten nicht zu erstatten.

 

Tatbestand

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Kinder der Lebensgefährtin des Klägers ab August 1989 bei ihm als Pflegekinder iS von § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 des Bundeskindergeldgesetzes (BKGG) zu berücksichtigen sind.

Der 1988 geschiedene Kläger ist Vater zweier Kinder, die in seinem Haushalt leben und für die die Beklagte Kindergeld an ihn zahlt. Seit August 1989 wohnt die Lebensgefährtin des Klägers bei ihm. Sie brachte zwei eigene Kinder in den gemeinsamen Haushalt mit, für die sie Kindergeld erhält.

Den Antrag des Klägers, ihm auch für diese Kinder Kindergeld zu gewähren, lehnte die Beklagte ab, obwohl die Lebensgefährtin des Klägers zu dessen Gunsten auf die Zahlung von Kindergeld für ihre Kinder verzichtet hatte (Bescheid vom 19. September 1989, Widerspruchsbescheid vom 30. November 1989).

Das Sozialgericht (SG) hat die Beklagte antragsgemäß zur Kindergeldzahlung verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landessozialgericht (LSG) das Urteil des SG aufgehoben und die Klage abgewiesen (SG-Urteil vom 16. Mai 1990, LSG-Urteil vom 15. Januar 1991). Es hat die Revision zugelassen.

Mit seiner Revision rügt der Kläger eine Verletzung des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BKGG. Er meint, die Kinder seiner Lebensgefährtin seien seine Pflegekinder. Er habe sie in seinen Haushalt aufgenommen und sei mit ihnen durch ein familienähnliches auf Dauer angelegtes Band verbunden. Dem stehe nicht entgegen, daß die Kinder auch zu ihrer leiblichen Mutter in einem Pflege- und Obhutsverhältnis stünden. Das Gesetz setze nicht voraus, daß die familienhaften Beziehungen der Kinder zu beiden Elternteilen gelöst sein müßten. Pflegekind eines Dritten könne vielmehr weiterhin auch sein, wer zusätzlich in einem Pflege- und Obhutsverhältnis zu einem Elternteil stehe. Das ergebe sich bereits aus der Verwendung des Begriffs „Eltern” in § 2 Abs 1 BKGG. Dieses Ergebnis entspreche auch einer verfassungskonformen Auslegung der Norm. Der Pflegekindbegriff des LSG bewirke eine unangemessene Benachteiligung der eheähnlichen Lebensgemeinschaft und verstoße daher gegen Art 3 Abs 1 Grundgesetz (GG). Auch die Kinder selbst würden wegen ihrer Abstammung von einem in nichtehelicher Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil kindergeldrechtlich benachteiligt, was mit Art 3 Abs 3 GG unvereinbar sei. Insbesondere sei die in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 1 BKGG ebenfalls enthaltene Regelung für Stiefkinder, für welche das Gesetz eine Lösung von dem leiblichen Elternteil nicht verlange, bei der vorgenommenen Auslegung des Pflegekindbegriffs nicht mit dem allgemeinen Gleichheitsgrundsatz zu vereinbaren.

Der Kläger beantragt,

das Urteil des LSG vom 15. Januar 1991 aufzuheben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des SG vom 16. Mai 1990 zurückzuweisen,

hilfsweise beantragt er,

die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen.

Die Beklagte beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

Sie hält das Urteil des LSG für zutreffend.

 

Entscheidungsgründe

II

Der Senat konnte durch Urteil ohne mündliche Verhandlung entscheiden, nachdem die Beteiligten ihr Einverständnis gegeben haben (§ 124 Abs 2 des Sozialgerichtsgesetzes ≪SGG≫).

Die Revision des Klägers ist unbegründet.

Der Senat hat zunächst überprüft, ob die Lebensgefährtin des Klägers zum Verfahren hätte notwendig beigeladen werden müssen (§ 75 Abs 2 SGG). Er kann diese Frage letztlich offenlassen. Denn nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) ist eine Sachentscheidung des Revisionsgerichts auch im Falle einer unterbliebenen notwendigen Beiladung möglich, wenn die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil sie ermöglichen und für die Beizuladende weder sachlich noch verfahrensrechtlich Nachteile entstehen können (BSGE 66, 144, 146; 67, 251, 253; zuletzt Urteil vom 8. April 1992 – 6 RKa 24/90, zur Veröffentlichung bestimmt). Diese Voraussetzungen sind hier deshalb gegeben, weil die Revision ohne Erfolg bleiben muß, der Lebensgefährtin des Klägers also ihr Anspruch auf das Kindergeld erhalten bleibt, und ein Nachteil durch die Nichtbeteiligung am Verfahren nicht ersichtlich ist.

Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zahlung von Pflegekindergeld; er ist nicht Pflegevater iS des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BKGG (idF des 12. Gesetzes zur Änderung des BKGG vom 30. Juni 1989, BGBl I, S 1294).

Nach dieser Vorschrift sind Pflegekinder Personen, mit denen der Berechtigte durch ein familienähnliches, auf längere Dauer berechnetes Band verbunden ist, sofern er sie in seinen Haushalt aufgenommen hat und ein Obhuts- und Pflegeverhältnis zwischen diesen Personen und ihren Eltern nicht mehr besteht.

Die Legaldefinition des Pflegekindschaftsverhältnisses setzt demnach die Lösung des Obhuts- und Pflegeverhältnisses des Kindes von seinen Eltern sowie die Begründung einer neuen familienähnlichen Eltern-Kind-Beziehung voraus. Entgegen der Auffassung des Klägers kann von einer Loslösung des Kindes von den leiblichen Eltern dann nicht gesprochen werden, wenn das Kind auch nur zu einem Elternteil ein intaktes Verhältnis hat.

Im Gegensatz zu der Rechtslage vor Inkrafttreten des Änderungsgesetzes zum BKGG vom 30. Juni 1989, wonach die Loslösung des Kindes von den leiblichen Eltern nicht Tatbestandsvoraussetzung für den Pflegekindbegriff war, hat sich der Gesetzgeber mit der Legaldefinition in § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BKGG für eine einschränkende Fassung des Pflegekindschaftsverhältnisses entschieden, wie sie zuvor bereits im Einkommensteuerrecht – § 32 Abs 1 Satz 1 Nr 2 Einkommensteuergesetz ≪EStG≫ – normiert war. Der ausdrücklichen Bezugnahme auf das Einkommensteuerrecht in der Begründung des Gesetzentwurfes (BT-Drucks 11/4508 zu Art 1 Nr 1 Buchst a) liegt erkennbar der Wille des Gesetzgebers zugrunde, den Pflegekindbegriff im Kindergeld- und Steuerrecht zu vereinheitlichen. Ebenso wird der Pflegekindbegriff in § 56 Abs 2 Nr 2 des Sozialgesetzbuches – Allgemeiner Teil – (SGB I) und in § 15 Abs 1 Nr 8 der Abgabenordnung (AO), nach deren Wortlaut die Loslösung von den leiblichen Eltern nicht vorausgesetzt wird, in diesem Sinne verstanden (BSG SozR 3-1200, § 56 SGB I Nrn 1, 2 und 3; Kühn/Kutter/Hofmann, Kommentar zur Abgabenordnung, § 15 zu Nr 8). Für das Einkommensteuerrecht hat der Große Senat des Bundesfinanzhofs bereits durch Beschluß vom 25. Januar 1971 (BFHE 101, S 247 ff ≪252≫) entschieden, daß eine Pflegekindschaft nicht gegeben ist, wenn das Obhutsverhältnis des Kindes auch nur zu einem Elternteil fortbesteht. Der erkennende Senat sieht keinen Grund für eine abweichende Entscheidung.

Soweit in der Begründung des Regierungsentwurfs (BT-Drucks 11/4508 aaO) von einer „Klarstellung” des Pflegekindschaftsbegriffes die Rede ist, ist dies insofern irreführend, als die Rechtslage vor Inkrafttreten des 12. Änderungsgesetzes zum BKGG im Kindergeldrecht anders beurteilt worden ist (vgl BSGE 20, S 26 ff und zuletzt die Urteile des erkennenden Senats vom 18. Januar 1990, 10 RKg 24/88 und 25/88). Mit der Neufassung des § 2 Abs 1 Satz 1 Nr 2 BKGG und der damit eingetretenen Rechtsänderung ist die bisherige Rechtsprechung des Senats zum Pflegekindschaftsbegriff jedoch gegenstandslos geworden.

Der Kläger kann einen Anspruch auf Zahlung des Kindergeldes für die Kinder seiner Lebensgefährtin nicht aus § 3 BKGG herleiten. Diese Vorschrift setzt einen Anspruch nach §§ 1, 2 BKGG voraus und bestimmt, ausgehend von dem Grundsatz, daß für jedes Kind nur einer Person Kindergeld zu zahlen ist, lediglich die Rangordnung beim Vorhandensein mehrerer anspruchsberechtigter Personen. Da der Kläger jedoch – wie dargelegt – nicht Pflegevater der Kinder seiner Lebensgefährtin ist, besteht zwischen ihm und der leiblichen Mutter keine Anspruchskonkurrenz. Eine Anwendung des § 3 BKGG kommt von vornherein nicht in Betracht (vgl BSG SozR 3-5870 § 3 Nr 2 mwN).

Schließlich ist die im vorliegenden Falle geltende Regelung des § 2 BKGG entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig.

Wie das LSG zutreffend darlegt, kommt ein Verstoß gegen Art 3 Abs 3 GG wegen einer Benachteiligung der Kinder der Lebensgefährtin schon deshalb nicht in Betracht, weil die Kinder selbst nicht anspruchsberechtigt sind und weil sie hinsichtlich ihres Unterhaltsanspruchs gegen die leiblichen Eltern nicht anders behandelt werden als eheliche Kinder. Im übrigen könnte der Kläger einen Anspruch wegen Benachteiligung dieser Kinder schon deswegen nicht geltend machen, weil er nicht ihr gesetzlicher Vertreter ist.

Darüber hinaus liegt kein Verstoß gegen Art 3 Abs 1 GG vor. Der Gesetzgeber ist grundsätzlich dazu berechtigt, die nichteheliche Lebensgemeinschaft gegenüber der ehelichen Lebensgemeinschaft anders zu behandeln, weil und soweit es sich rechtlich um zwei unterschiedliche Lebensformen handelt (vgl OLG Saarbrücken NJW 1979, S 2050). So erwächst etwa aus der ehelichen Lebensgemeinschaft eine Vielzahl von rechtlichen Bindungen und Verpflichtungen, welche es in der nichtehelichen Lebensgemeinschaft gerade nicht gibt. Dementsprechend unterfällt die nichteheliche Lebensgemeinschaft gerade nicht dem Schutzbereich des Art 6 GG (Maunz/Dürig/Herzog/Scholz, Kommentar zum Grundgesetz, Art 6 Anm 15a). Vielmehr bildet jeder Partner mit seinen leiblichen Kindern jeweils eine Halbfamilie.

Der Kläger hat auch nicht deswegen einen Anspruch auf Gleichstellung, weil der Gesetzgeber den Familienlastenausgleich im Kindergeldrecht teilweise auf Nichtfamilienangehörige im engeren Sinne (Großeltern, Geschwister, Stiefeltern und Pflegeeltern) erstreckt hat. Richtig ist allerdings, daß der Lebensgefährte eines Elternteils gegenüber einem Stiefelternteil insoweit benachteiligt wird, als letzterer bei entsprechendem Vorrangverzicht das Kindergeld erhält, während dies dem Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft selbst dann verwehrt ist, wenn er zu den Lasten für das Kind seiner Lebensgefährtin beiträgt. Art 3 Abs 1 GG ist jedoch nur dann verletzt, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obwohl zwischen beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, daß sie eine ungleiche Behandlung rechtfertigen könnten (BVerfGE 71, S 146, 154 f). Dabei ist es grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, homogene Gruppen auszuwählen, die er gleichstellen will. Der Gesetzgeber muß allerdings diese Auswahl sachgerecht treffen. Es genügt dabei, daß die Unterschiede bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht so erheblich sind, daß ihre Beachtung als willkürlich empfunden werden muß (BVerfGE 53, S 313, 329 mwN).

Der sachliche Grund für die Ungleichbehandlung von Stiefeltern einerseits und Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft andererseits ist im vorliegenden Falle erkennbar gegeben. Er liegt in der nach Art 6 GG vollzogenen Bevorzugung von Ehe und Familie. Aus diesem Grunde ist es beispielsweise Personen, die nicht miteinander verheiratet sind, gemäß § 1741 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) verwehrt, ein Kind gemeinschaftlich anzunehmen (vgl BT-Drucks 7/3061, S 30). Ebenso ist es gerechtfertigt, Verheirateten die Kumulierung ihrer Kindergeldansprüche zu ermöglichen, Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dagegen nicht. Zwar bestehen auch zwischen einem Stiefelternteil und dem Kind (außer dem Ausbildungsanspruch des § 1371 Abs 4 BGB) keinerlei rechtliche Verpflichtungen. Dies beruht jedoch auf der rechtspolitischen Überlegung, daß der Stiefelternteil nicht durch die Belastung mit einem Unterhaltsanspruch des Kindes von der Eheschließung abgehalten werden soll (BT-Drucks II/224, Anlage 2 S 84). Tatsächlich mag mitunter eine Vermutung dafür sprechen, daß aufgrund der Aufnahme des Kindes in den ehelichen Haushalt durch den Stiefelternteil eine stillschweigende Mitübernahme der persönlichen Betreuung des Kindes sowie der finanziellen Unterhaltslast für das Kind erfolgt (Münchener Kommentar-Mutschler, § 1590 BGB Rz 7). Aus dieser Sicht ist es jedenfalls nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber dem Stiefelternteil die Möglichkeit einräumt, am Familienlastenausgleich in Form von Kindergeldzahlungen zu partizipieren, den nichtehelichen Lebenspartner jedoch von diesen Leistungen ausschließt.

Die Revision war daher zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 SGG.

 

Fundstellen

NJW 1993, 1159

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