Anspruch auf Kindergeld besteht nach § 63 Abs. 1 i. V. m. § 32 EStG grundsätzlich für

  1. im ersten Grad mit dem Steuerpflichtigen verwandte Kinder,
  2. Kinder des anderen Ehegatten/Lebenspartners, sofern sie in den Haushalt des Berechtigten aufgenommen sind,
  3. Pflegekinder, sofern die in § 32 Abs. 1 Ziffer 2 genannten Voraussetzungen erfüllt sind, sowie
  4. vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkel.

Zu 1. Verwandte Kinder

Im ersten Grad verwandte Kinder sind die leiblichen Abkömmlinge des Berechtigten (eheliche, für ehelich erklärte, nichteheliche Kinder – beim Vater grundsätzlich erst nach der Vaterschaftsanerkennung zu berücksichtigen) sowie angenommene Kinder (§ 1755 BGB).

Ist das Kind des Antragstellers zugleich Pflegekind einer anderen Person, so wird das Kind vorrangig als Pflegekind berücksichtigt (§ 32 Abs. 2 Satz 2 EStG).

Besteht bei einem angenommenen Kind das Kindschaftsverhältnis zu den leiblichen Eltern weiter, so ist es vorrangig als angenommenes Kind zu berücksichtigen.

Zu 2. Kinder des anderen Ehegatten/des eingetragenen Lebenspartners

Kinder des anderen Ehegatten[1] sind die aus einer früheren Ehe stammenden oder nichtehelich geborenen Kinder des Ehepartners. Auch während der bestehenden Ehe geborene Kinder, deren Nichtehelichkeit rechtskräftig festgestellt ist (§ 1593 BGB), sind Kinder des anderen Ehegatten.[2]

Anspruch auf Kindergeld besteht auch für Kinder eines eingetragenen Lebenspartners/einer eingetragenen Lebenspartnerin, wenn der/die Antragsteller/Antragstellerin diese Kinder in den Haushalt aufnimmt.[3] Nach § 2 Abs. 8 EStG[4] sind die Regelungen des EStG zu Ehegatten und Ehen auch auf Lebenspartner und Lebenspartnerschaften anzuwenden.

Anspruch auf Kindergeld besteht jedoch nur, wenn das Kind in den Haushalt des "Stiefelternteils" bzw. des Lebenspartners aufgenommen ist.

Eine Aufnahme in den Haushalt ist gegeben, wenn das Kind im Haushalt des Antragstellers seine persönliche Betreuung und Versorgung findet. Zwischen dem Antragsteller (dem Ehegatten bzw. Lebensgefährten des leiblichen Elternteils) und dem Kind muss ein "auf längere Dauer gerichtetes Betreuungs- und Erziehungsverhältnis familienähnlicher Art" bestehen.[5] Eine Aufnahme des Kindes des anderen Ehegatten bzw. Lebenspartners in den eigenen Haushalt liegt auch vor, wenn die Ehegatten/Lebenspartner einen gemeinsamen Haushalt führen.

Zum Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (§ 24b Abs. 1 Satz 1 EStG) entschied der BFH[6], dass die Meldung eines Kindes in der Wohnung eine unwiderlegbare Vermutung für die Haushaltszugehörigkeit des Kindes begründet. § 24b EStG enthält jedoch eine ausdrückliche Regelung, dass die Meldung des Kindes im Haushalt des Alleinerziehenden als Haushaltszugehörigkeit gilt. Eine entsprechende Vorschrift fehlt vorliegend, sodass es bezüglich des Anspruchs auf Kindergeld auf die tatsächliche Haushaltsaufnahme ankommen dürfte.

Wird ein Kind vorübergehend anderweitig untergebracht, bleibt aber die Zugehörigkeit zum Haushalt fortbestehen, gilt das Kind weiterhin als in den Haushalt aufgenommen.

 
Praxis-Beispiel

Ein Kind wird zum Zweck der Schul- oder Berufsausbildung auf Kosten des Ehemanns der Mutter in einer anderen Stadt untergebracht. Das Kind kehrt regelmäßig an den Wochenenden und in den Schulferien in den Haushalt der leiblichen Mutter und ihres Ehegatten zurück. Die "Haushaltsaufnahme" besteht fort.

In Heimerziehung befindliche Kinder gelten nicht als in den Haushalt aufgenommen.[7]

 
Hinweis

Keine Berücksichtigung des Kindes in einer "Patchwork-Familie"

Leben die Eltern eines gemeinsamen Kindes in nichtehelicher Lebensgemeinschaft zusammen und sind in deren Haushalt auch 2 ältere, aus einer anderen Beziehung stammende Kinder eines Elternteils aufgenommen, werden diese Kinder bei dem anderen Elternteil nicht berücksichtigt.[8]

Geklagt hatte der Vater eines Kindes, der mit der Kindsmutter (Lebensgefährtin) in nichtehelicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt lebt, zu dem auch 2 Kinder der Lebensgefährtin aus einer früheren Beziehung gehören.

Die Kinder der Lebensgefährtin/des Lebensgefährten sind weder leibliche Kinder noch Adoptivkinder. Sie sind auch keine Pflegekinder, denn dies würde u. a. voraussetzen, dass das Obhuts- und Pflegeverhältnis zu den leiblichen Eltern nicht mehr besteht (Näheres nachfolgend). Durch die Aufnahme im gemeinsamen Haushalt befinden sich die Kinder jedenfalls aber noch in einem Obhuts- und Pflegeverhältnis zu ihrer leiblichen Mutter, der Lebensgefährtin, sodass ein Pflegekindschaftsverhältnis ausscheidet. Da der Kläger mit seiner Lebensgefährtin nicht verheiratet ist, scheidet auch eine Berücksichtigung der Kinder nach § 63 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG als "Stiefkinder" aus.

Nach dem Urteil des BFH vom 25.4.2018, III R 24/17, begegnet es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass einem in einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft lebenden Elternteil im Hinblick auf die in seinem Haushalt lebenden, bei ihm kindergeldrechtlich nicht zu berücksichtigenden Kinder des anderen Elternt...

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