Regelungen zum innergemeinschaftlichen Reihengeschäft enthält Abs. 10. Gelangt der Gegenstand der Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes aus dem Gebiet eines Mitgliedstaats in das Gebiet eines anderen Mitgliedstaats, gilt der Nachweis, dass der Zwischenhändler den Gegenstand als Lieferer befördert oder versendet hat, nur dann als erbracht, wenn der Zwischenhändler gegenüber dem leistenden Unternehmer bis zum Beginn der Beförderung oder Versendung eine USt-IdNr., die ihm vom Mitgliedstaat des Beginns der Beförderung oder Versendung erteilt wurde, verwendet. Anders als in den Regelungen der MwStSystRL wird nicht auf eine Mitteilung abgestellt, sondern eine Verwendung der USt-IdNr. Hierunter versteht die deutsche Finanzverwaltung wie auch schon bei innergemeinschaftlich steuerfreien Lieferungen[28] oder grenzüberschreitenden Dienstleistungen (vgl. Abschnitt 3a.2 Abs. 10 UStAE) ein positives Tun des Zwischenhändlers. So soll die vom Zwischenhändler verwendete USt-IdNr. in dem jeweiligen Auftragsdokument (mit dem die Lieferung initialisiert wird) schriftlich festgehalten werden. Wird der Auftrag lediglich mündlich erteilt, muss die rechtzeitige Verwendung der USt-IdNr. vom Zwischenhändler dokumentiert werden. Ausreichen ist hierbei eine einmalige Absichtserklärung des Zwischenhändlers, die ihm vom Abgangsstaat der Ware erteilte USt-IdNr. für alle künftigen Lieferungen verwenden zu wollen. Eine in einem Dokument lediglich formularmäßig eingedruckte USt-IdNr. erfüllt nicht die Anforderungen für ein "Verwenden."

Vereinfachend lässt es die deutsche Finanzverwaltung für die Annahme eines positiven Tuns seitens des Zwischenhändlers unter Annahme der folgenden Voraussetzungen genügen

  • der Leistungsempfänger (Erwerber) hat die Erklärung über die Unternehmereigenschaft und den unternehmerischen Bezug objektiv nachvollziehbar vorgenommen
  • der Leistungsbezug ist vom Leistungsempfänger in zutreffender Weise erklärt worden
  • der Zwischenhändler ist seinen Meldepflichten nach § 18a UStG nachgekommen
  • die Rechnung über die Leistung enthält einen Hinweis auf die USt-IdNr. des Leistungsempfängers, die nach § 18a Abs. 7 UStG in der Zusammenfassenden Meldung angegeben wurde.

Da von der tatsächlichen Verwendung der Steuernummer abhängt, welcher Lieferung im Reihengeschäft die Warenbewegung zugeordnet wird, muss diese Verwendung denklogisch bis spätestens zur Ausführung der Lieferung, d.h. zum Beginn der Beförderung/Versendung erfolgt sein. Spätere Änderungen bei der Verwendung der USt-IdNr. bleiben ohne Auswirkung. Wichtig ist aber insbesondere auch, dass eine einmal erfolgte Verwendung einer USt-IdNr. nicht nachträglich (nach Bewirken der Lieferung) durch eine andere USt-IdNr. ersetzt werden kann.

Beim innergemeinschaftlichen Reihengeschäft kann die Steuerbefreiung der innergemeinschaftlichen Lieferung nur der warenbewegten Lieferung zugerechnet werden. Zu diesem Grundsatz enthält Abs. 13 die neuen Beispiele 2 bis 4.

Der Beitrag wird in der kommenden Augustausgabe des UStB fortgesetzt und die nachfolgenden Punkte unter Einbeziehung zahlreicher Beispiele erörtert:

4. Das Reihengeschäft mit Drittlandsbezug

a) Das Ausfuhrreihengeschäft

b) Das Einfuhrreihengeschäft

5. Die Kollisionsregelungen

6. Das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft

7. Das fiktive Reihengeschäft unter Einbeziehung von Betreibern elektronischer Schnittstellen.

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