Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG:

  • Neue virtuelle Währungen aufgrund einer Hard Fork stellen neue unterschiedliche Wirtschaftsgüter dar (Tz. 66),
  • Aufteilung der ursprünglichen Anschaffungskosten der vor der Hard Fork existierenden virtuellen Währung auf die neuen Wirtschaftsgüter (Tz. 67),
  • Ausrichtung des Aufteilungsmaßstabes nach dem Verhältnis der Marktkurse der Einheiten der verschiedenen virtuellen Währungen im Zeitpunkt der Hard Fork (Tz. 67).

Sonstige Einkünfte durch Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG:

Einkünfte gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG:

  • Einkunft im Fall einer Veräußerung (Tz. 68),
  • Verteilung der Anschaffungskosten auf die virtuellen Wirtschaftsgüter entspr. den Grundsätzen im Betriebsvermögen (Tz. 68 i.V.m. Tz. 67),
  • übereinstimmender Anschaffungszeitpunkt der neuen virtuellen Einheiten und der vor der Hard Fork existierenden virtuellen Währung im Hinblick auf die Frist in § 23 EStG (Tz. 68).

Dieser Vorgang wird in der Literatur mit dem Spin-Off bei einer börsennotierten Gesellschaft verglichen, bei dem die Aktionäre in einem bestimmten Verhältnis neue Aktien der Spin-Off-Gesellschaft erhalten. Entsprechend dazu sollen auch bei einer Hard Fork die ursprünglichen Anschaffungskosten der virtuellen Währung auf die nunmehr vorliegenden alten und neuen Einheiten in einem festgelegten Verhältnis verteilt werden. Bezüglich der Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG wird im BMF-Schreiben stillschweigend unterstellt, dass eine Hard Fork hinsichtlich der neuen virtuellen Wirtschaftsgüter nicht zu Betriebseinnahmen führt. Entsprechend zu Mining bzw. Forging wird auch bei der Hard Fork von einem Anschaffungsvorgang bzgl. der neuen virtuellen Einheiten ausgegangen.

Beraterhinweis Sofern die FG dieser Ansicht nicht folgen sollten, scheidet die Versteuerung des Veräußerungsgewinns gem. § 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG mangels Anschaffungsvorgang aus. Beim Halten der virtuellen Währungseinheiten im Betriebsvermögen würde sich jedoch gleichwohl ein zu versteuernder Gewinn ergeben, der aufgrund nicht berücksichtigungsfähiger Anschaffungskosten verhältnismäßig hoch ausfallen würde. Mangels eines Anschaffungsvorgangs stellt sich die Frage, ob sich der Zufluss einer neuen Kryptowährung als eine unentgeltliche Zuwendung i.S.d. § 7 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG bzw. eine Schenkung darstellt.

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