Einkünfte aus Gewerbebetrieb gem. § 15 EStG:

  • Blockerstellung als nachhaltige, auf Wiederholung und Gewinnerzielung anlegte Tätigkeit in Form der Anschaffung (Tz. 35–36),
  • auf Dauer zur Erzielung von Gewinnen geeignet durch Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr (Tz. 37–38),
  • Zugangsbewertung der virtuellen Währungen und Token mit den Anschaffungskosten i.H.d. Marktkurses im Zeitpunkt der Anschaffung entspr. § 6 Abs. 6 Satz 1 EStG (Tz. 42–43).

Sonstige Einkünfte durch Leistungen i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG:

  • Nachrangige Anwendbarkeit der Einkunftsart, d.h. keine Möglichkeit der anderweitigen Einkunftszuordnung (Tz. 45),
  • Erwerb der virtuellen Währung oder Token durch ein Tun, Dulden bzw. Unterlassen des Steuerpflichtigen in wirtschaftlichen Zusammenhang mit der Blockerstellung (Tz. 46),
  • identische steuerliche Beurteilung von Blockbelohnung und Transaktionsgebühren (Tz. 46),
  • Bewertung der virtuellen Währung gem. § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG mit dem Marktkurs (Tz. 47),
  • Werbungskosten, insb. in Form von Abschreibungen für Hard- und Software sowie zuordbarer Stromkosten (Tz. 47).

Beraterhinweis Das BMF-Schreiben unterstellt, dass es bei der Blockerstellung i.d.R. die für die Annahme der Gewerblichkeit erforderliche nachhaltige, auf Dauer angelegte Tätigkeit sowie die Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vorliegt, die dem Bild eines dienstleistenden Unternehmers entspricht. Sofern Mining- bzw. Forging-Einkünfte nicht vorrangig den gewerblichen Einkünften gem. § 15 EStG zugeordnet werden können, sollen diese als sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG steuerbar sein. Fraglich ist, ob seitens der FG Forging bzw. Mining tatsächlich als Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr, welche eine Voraussetzung für die Annahme gewerblicher Einkünfte i.S.d. § 15 EStG ist, beurteilt werden. Dagegen könnte das in beiden Alternativen enthaltene Zufallselement sprechen, welches die Tätigkeiten Mining und Forging in Richtung eines nicht steuerbaren Glücksspiels charakterisiert. Die Chance auf Zuweisung der digitalen Währung kann infolge der Zufallskomponente durch die Beteiligten letztendlich nicht maßgeblich beeinflusst werden. Diese Behandlung im BMF-Schreiben steht im Widerspruch mit dort vorgesehenen steuerlichen Behandlung von Airdrops, bei der durch ein Zufallselement der steuerlich relevante Zurechnungszusammenhang als unterbrochen angesehen wird (vgl. Tz. 72).

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