Die Finanzverwaltung hat zeitnah auf die neue – durch das JStG 2022 begründete – gesetzliche Regelung zur beruflichen bzw. betrieblichen Tätigkeit in der häuslichen Wohnung reagiert. Damit wir grundsätzlich hinreichend frühzeitig Rechtsklarheit geschaffen, was positiv zu bewerten ist.

Zu begrüßen ist, dass man darüber hinaus auch Freiberuflerpraxen von der Abzugsbeschränkung der Regelung des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b bzw. 6c EStG nunmehr weitgehend verschont.

Zu begrüßen ist auch eine gewisse Kontinuität, die die Finanzverwaltung bezüglich der Begrifflichkeiten wahrt (Mittelpunkts-Fälle, Vorliegen eines Arbeitszimmers, kein anderer Arbeitsplatz steht zur Verfügung), was wiederum zur Rechtssicherheit beiträgt.

Schließlich fällt positiv ins Gewicht, dass die Finanzverwaltung beim Ausschluss der Tagespauschale durch die Abzugsbeträge für doppelte Haushaltsführung eine Rechtsauffassung vertritt, die Gestaltungsspielräume eröffnet.

Kritisch ist zu betrachten, dass die Finanzverwaltung bei der Tagespauschale dem Steuerpflichtigen anscheinend nähere Nachweispflichten auferlegen will. Es bleibt abzuwarten, wie großzügig in der Praxis verfahren werden wird.

Als wenig praxistauglich ist zu werten, dass die Finanzverwaltung beim Kriterium der "Dauerhaftigkeit" im Zusammenhang mit § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c S. 2 EStG grundsätzlich eine zeitlich auf die Gesamtdauer der Tätigkeit abstellende Prognose verlangt.

 

Service: BMF v. 15.8.2023 – IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 – DOK 2023/0007603, EStB 2023, 348 (Apitz); BMF v. 6.10.2017 – IV C 6 - S 2145/07/10002 :019 – DOK 2017/0224975, EStB 2017, 434 (Günther); Müller, JStG 2022: Zur Konzeption der Tagespauschale – Grundlegende Neugestaltung beim häuslichen Arbeitszimmer und bei der Homeoffice-Pauschale, EStB 2023, 113 abrufbar unter steuerberater-center.de

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