Dr. Matthias Gehm[*]

Aufgrund des Jahressteuergesetzes 2022 (JStG 2022; BGBl. I 2022, 2294 = BStBl. I 2023, 7 = EStB 2022, 442 [Günther]) hat der Gesetzgeber mit Wirkung ab 1.1.2023 die steuerliche Geltendmachung des häuslichen Arbeitszimmers grundlegend neu geordnet, wobei die als Reaktion auf die Corona-Pandemie durch das JStG 2020 v. 21.12.2020 (BGBl. I 2020, 3096) geschaffene Homeoffice-Pauschale des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 4 EStG in die Tagespauschale des § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG überführt wurde. Die Regelung zum Homeoffice ist nunmehr zweigeteilt: nämlich einerseits das klassische häusliche Arbeitszimmer in § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b EStG und andererseits steht für Steuerpflichtige, die aufgrund räumlicher Beschränkung nicht ihre Aufwendungen nach dieser Regelung zum Abzug bringen können, zumindest der Weg der Pauschalierung nach § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6c EStG offen. Das BMF hat mit Schreiben v. 15.8.2023 (BMF v. 15.8.2023 – IV C 6 - S 2145/19/10006 :027 – DOK 2023/0007603, BStBl. I 2023, 1551 = EStB 2023, 348 [Apitz]) zu der aktuellen Rechtslage ausführlich Stellung genommen. Die wesentlichen Neuerungen gegenüber dem BMF-Schreiben v. 6.10.2017 (BMF v. 6.10.2017 – IV C 6 - S 2145/07/10002 :019 – DOK 2017/0224975, BStBl. I 2017, 1320 = EStB 2017, 434 [Günther]) zum häuslichen Arbeitszimmer sollen hier vorgestellt werden.

[*] Der Autor ist Lehrbeauftragter für Steuer- und Steuerstrafrecht an der Deutschen Universität für Verwaltungswissenschaften Speyer. Er kann auf eine langjährige Tätigkeit als Jurist in der Finanzverwaltung zurückblicken.

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