Begrüßenswert ist die Klarstellung des BMF, dass es sich bei etwaigen Schadensersatzzahlungen um nicht steuerbaren (echten) Schadensersatz handelt. Das Immaterialgüterrecht gestattet dem Geschädigten, den Schaden alternativ und nach seiner Wahl auf drei Arten zu berechnen. Er kann Naturalrestitution, die Herausgabe des erzielten Gewinns oder eine angemessene Lizenzgebühr (sog. Lizenzanalogie) verlangen.[8] Insbesondere die Schadensberechnung auf Grundlage der Lizenzanalogie wurde in der Literatur bisweilen als Entgelt für eine steuerbare Leistung angesehen, die der Geschädigte an den Schädiger erbringe.[9] Einer solchen Differenzierung zwischen den Methoden der Schadensberechnung erteilt das BMF nun eine deutliche Absage. Alle drei Berechnungsweisen führen zu nicht steuerbarem (echtem) Schadensersatz.

[8] Vgl. § 97 Abs. 2 UrhG, § 139 Abs. 2 PatG, § 14 Abs. 6 MarkenG, § 24 Abs. 2 GebrMG, § 42 Abs. 2 DesignG, § 37 Abs. 2 SortSchG, § 9 Abs. 1 S. 2, 3 HalblSchG.
[9] Lütke, UR 2016, 537.

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