Rn 14

§ 112a Abs. 2 BetrVG stellt neu gegründete Unternehmen in den ersten vier Jahren nach ihrer Gründung von der Verpflichtung zum Abschluss von Sozialplänen frei, um ihnen die schwierige Anfangsphase des Aufbaus zu erleichtern.[12]

 

Rn 15

Maßgeblich ist ausschließlich das Alter des Unternehmens, nicht das des Betriebes.[13] Das Sozialplanprivileg gilt daher nicht für Unternehmen, die seit dem Zeitpunkt ihrer Gründung (§ 112a Abs. 2 Satz 3 BetrVG, § 138 AO) länger als vier Jahre bestehen, wenn sie einen neuen Betrieb gründen.[14] Umgekehrt entfällt die Sozialplanpflicht, wenn das neu gegründete Unternehmen einen Betrieb übernimmt, der selbst länger als vier Jahre besteht und in dem eine beteiligungspflichtige Betriebsänderung erfolgt.[15]

 

Rn 16

Die Befreiung von der Sozialplanpflicht gilt nicht für Neugründungen im Zusammenhang mit der rechtlichen Umstrukturierung von Unternehmen und Konzernen (§ 112a Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Hierunter fallen etwa die Verschmelzung von Unternehmen auf ein neu gegründetes Unternehmen, Umwandlung auf ein neu gegründetes Unternehmen, die Auflösung eines Unternehmens und Übertragung seines Vermögens auf ein neu gegründetes Unternehmen, die Aufspaltung eines Unternehmens auf mehrere neu gegründete Unternehmen oder die Abspaltung von Unternehmensteilen auf neu gegründete Tochtergesellschaften.[16] Entsprechend dem Gesetzeszweck besteht eine Sozialplanpflicht etwa, wenn zwei Unternehmen einzelne Betriebe einem neu gegründeten Unternehmen übertragen, das diese Betriebe mit einer auf dem Zusammenschluss beruhenden unternehmerischen Zielsetzung fortführen soll, oder wenn der Alleingesellschafter und Geschäftsführer der Komplementär-GmbH einer KG eine neue GmbH gründet und diese von der KG einen Betrieb übernimmt.[17]

[12] Richardi, § 112a Rn. 12.
[13] BAG 13.6.1989 AP Nr. 2 zu § 112a BetrVG 1972; 22.2.1995 AP Nr. 7 zu § 112a BetrVG 1972.
[14] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, §§ 112, 112a Rn. 69; Wlotzke, NZA 1984, 217, 222; Däubler/Kittner/Klebe, §§ 112, 112a Rn. 34.
[15] BAG 13.6.1989 AP Nr. 3 zu § 112a BetrVG 1972; HSG § 112a BetrVG Rn. 12; Heinze, NZA 1987, 41, 49; Willemsen, DB 1990, 1405, 1406 f.; Richardi, § 112a Rn. 15; a.A. Fitting/Kaiser/Heither/Engels, §§ 112, 112a Rn. 73.
[16] BegrRegE BT-Drucks. 10/2102, S. 28.
[17] BAG 22.2.1995 AP Nr. 7 zu § 112a BetrVG 1972.

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