Rn 19

Ausgleichsfähig sind nur wirtschaftliche Nachteile, also solche, die sich vermögensrechtlich auswirken und in irgendeiner Form bezifferbar sind.[21] Immaterielle Nachteile werden hingegen von dem erzwingbaren Sozialplan nicht erfasst.[22]

 

Rn 20

Wirtschaftliche Nachteile sind nicht nur Entlassungen, sondern entsprechend § 113 Abs. 2 BetrVG auch andere wirtschaftliche Nachteile. Wesentliche Nachteile sind nicht erforderlich,[23] jedoch bedarf es eines kausalen Zusammenhangs zwischen der Betriebsänderung und den ausgleichspflichtigen Nachteilen. Bei der Ausgliederung eines Betriebs und der Übertragung auf ein neu gegründetes Unternehmen ist dessen Befreiung von der Sozialplanpflicht nach § 112a Abs. 2 daher kein wirtschaftlicher Nachteil im Sinne des § 112 Abs. 1 Satz 2 BetrVG, der durch die Betriebsänderung verursacht wurde.[24]

[21] Willemsen/Schweibert, Umstrukturierung, C Rn. 229.
[22] GK-Fabricius, §§ 112, 112a Rn. 33; Richardi, § 112 Rn. 84.
[23] Fitting/Kaiser/Heither/Engels, §§ 112, 112a Rn. 97; GK-Löwisch, § 112 Rn. 22; Richardi, § 112 Rn. 86; a.A. GK-Fabricius, §§ 112, 112a Rn. 35.
[24] BAG 10.12.1996 AP Nr. 110 zu § 112 BetrVG 1972.

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