Rn 23

Die Richtlinie will ebenfalls dem Grundsatz der Einheit und Universalität des Verfahrens Rechnung tragen. Ziel ist dabei die EU-weite automatische Anerkennung von Sanierungs- und Liquidationsverfahren über Versicherungsunternehmen. Nur die jeweils zuständigen Stellen des Herkunftsmitgliedstaates sind befugt, ein Liquidationsverfahren zu eröffnen. Sekundärinsolvenzverfahren am Ort einer Niederlassung sind ausgeschlossen.

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