Gesetzestext

 

Sieht ein Insolvenzplan eine Stundung, einen Erlass oder sonstige Einschränkungen der Rechte der Gläubiger vor, so darf er vom Insolvenzgericht nur bestätigt werden, wenn alle betroffenen Gläubiger dem Plan zugestimmt haben.

1. Allgemeines

 

Rn 1

Art. 102 § 9 EGInsO gilt für Insolvenzpläne im deutschen Sekundärinsolvenzverfahren.[1]

[1] Kübler/Prütting/Bork-Kemper, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 1; MünchKomm-Reinhart, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 6; wohl auch HK-Stephan, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 1; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 2; Pannen- Frind, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 1; a. A. FK-Wenner/Schuster, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 2.

2. Planinitiativrecht des Hauptinsolvenzverwalters

 

Rn 2

Der Sekundärinsolvenzverwalter muss dem Hauptinsolvenzverwalter Gelegenheit geben, Vorschläge für die Verwertung der Insolvenzmasse zu machen, Art. 31 Abs. 3 EuInsVO (Art. 41 Abs. 2 lit. c) EuInsVO n. F.). Nach Art. 34 Abs. 1 EuInsVO (Art. 47 Abs. 1 EuInsVO n. F.) kann der Hauptinsolvenzverwalter im Sekundärinsolvenzverfahren einen Sanierungsplan vorschlagen.

 

Rn 3

Also kann auch der ausländische Hauptinsolvenzverwalter im deutschen Sekundärinsolvenzverfahren einen Insolvenzplan anregen. Vor Inkrafttreten der EuInsVO waren gemäß § 218 InsO lediglich der (deutsche) Insolvenzverwalter und der Schuldner zur Planvorlage berechtigt.

3. Bestätigung des Plans

 

Rn 4

Wenn in einem Sekundärinsolvenzverfahren ein Insolvenzplan beschlossen wird, so sollen gemäß Art. 34 Abs. 2 EuInsVO (Art. 37 Abs. 2 EuInsVO n. F.) die in dem Plan vorgesehenen Einschränkungen nur dann Auswirkungen auf das nicht zum Sekundärinsolvenzverfahren gehörende Vermögen haben, wenn alle betroffenen Gläubiger der Maßnahme zustimmen.

 

Rn 5

Art. 102 § 9 EGInsO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Bestätigung des Plans im Sekundärinsolvenzverfahren nur zugelassen werden soll, wenn alle betroffenen Gläubiger zugestimmt haben. Art. 34 EuInsVO (Art. 47 EuInsVO n. F.) stellt keine Bestätigungsvoraussetzung auf und spricht lediglich den bereits bestätigten Plan an. Daher ist Art. 102 § 9 EGInsO auch mit den Vorgaben der EuInsVO vereinbar.[2]

 

Rn 6

Dennoch hat sich der deutsche Gesetzgeber für diese Lösung entschieden, um die EuInsVO weitgehend widerspruchsfrei in das deutsche Recht einzupassen.[3]

[2] So auch im Ergebnis Seid/Paulick, ZInsO 2010, 125 (128); Gebauer/Wiedmann-Haubolt, Art. 34 EuInsVO Rn. 242; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 6; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Gruber, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 4, dessen Argumentation hinsichtlich der unbeachtlichen Diskrepanz zwischen Sach- und Kollisionsnorm überzeugt; a. A. Braun-Dezlant, § 355 InsO Rn. 20; FK-Wenner/Schuster, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 1.
[3] RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts, BT-Drs. 15/16, S. 17; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 6.

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