Rn 4

Wenn in einem Sekundärinsolvenzverfahren ein Insolvenzplan beschlossen wird, so sollen gemäß Art. 34 Abs. 2 EuInsVO (Art. 37 Abs. 2 EuInsVO n. F.) die in dem Plan vorgesehenen Einschränkungen nur dann Auswirkungen auf das nicht zum Sekundärinsolvenzverfahren gehörende Vermögen haben, wenn alle betroffenen Gläubiger der Maßnahme zustimmen.

 

Rn 5

Art. 102 § 9 EGInsO konkretisiert dies dahingehend, dass eine Bestätigung des Plans im Sekundärinsolvenzverfahren nur zugelassen werden soll, wenn alle betroffenen Gläubiger zugestimmt haben. Art. 34 EuInsVO (Art. 47 EuInsVO n. F.) stellt keine Bestätigungsvoraussetzung auf und spricht lediglich den bereits bestätigten Plan an. Daher ist Art. 102 § 9 EGInsO auch mit den Vorgaben der EuInsVO vereinbar.[2]

 

Rn 6

Dennoch hat sich der deutsche Gesetzgeber für diese Lösung entschieden, um die EuInsVO weitgehend widerspruchsfrei in das deutsche Recht einzupassen.[3]

[2] So auch im Ergebnis Seid/Paulick, ZInsO 2010, 125 (128); Gebauer/Wiedmann-Haubolt, Art. 34 EuInsVO Rn. 242; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 6; Ahrens/Gehrlein/Ringstmeier-Gruber, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 4, dessen Argumentation hinsichtlich der unbeachtlichen Diskrepanz zwischen Sach- und Kollisionsnorm überzeugt; a. A. Braun-Dezlant, § 355 InsO Rn. 20; FK-Wenner/Schuster, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 1.
[3] RegE eines Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts, BT-Drs. 15/16, S. 17; Nerlich/Römermann-Commandeur, Art. 102 § 9 EGInsO Rn. 6.

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