Gesetzestext
(1) 1Der Antrag auf Eintragung nach Artikel 22 der Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 ist an das nach § 1 zuständige Gericht zu richten. 2Dieses ersucht die Register führende Stelle um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staats, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Verfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen wird. 3§ 32 Abs. 2 Satz 2 der Insolvenzordnung findet keine Anwendung.
(2) 1Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht. 2Kennt das Recht des Staats der Verfahrenseröffnung Eintragungen, die dem deutschen Recht unbekannt sind, so hat das Insolvenzgericht eine Eintragung zu wählen, die der des Staats der Verfahrenseröffnung am nächsten kommt.
(3) Geht der Antrag nach Absatz 1 oder nach § 5 Abs. 1 bei einem unzuständigen Gericht ein, so leitet dieses den Antrag unverzüglich an das zuständige Gericht weiter und unterrichtet hierüber den Antragsteller.
1. Art. 102 § 6 Abs. 1 EGInsO
Rn 1
Die Eröffnung eines ausländischen Hauptinsolvenzverfahrens ist auf Antrag des Insolvenzverwalters gemäß Art. 22 Abs. 1 EuInsVO (Art. 29 Abs. 1 EuInsVO n. F.) "in das Grundbuch, das Handelsregister und alle sonstigen Register" in Deutschland einzutragen.
Rn 2
Damit sind aber nur die öffentlichen Register gemeint, in die nach der lex fori concursus eine Eintragung zu erfolgen hat.[1]
Rn 3
Die Eintragung eines Insolvenzvermerks ist keine Voraussetzung für die Anerkennung des ausländischen Insolvenzverfahrens,[2] vielmehr dient es der Sicherheit des Rechtsverkehrs.
Rn 4
Der Antrag auf Eintragung ist in Deutschland nicht an die registerführende Stelle direkt, sondern an das gemäß Art. 102 § 1 EGInsO zuständige Insolvenzgericht zu richten, Art. 102 § 6 Abs. 1 Satz 1 EGInsO. Dieses wendet sich dann an die registerführende Stelle, vgl. Art. 102 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGInsO. Demnach ersucht das Insolvenzgericht die Registerstelle nur dann um Eintragung, wenn nach dem Recht des Staates, in dem das Hauptinsolvenzverfahren eröffnet wurde, die Verfahrenseröffnung ebenfalls eingetragen wird. Diese Einschränkung widerspricht jedoch Art. 22 EuInsVO (Art. 29 EuInsVO n. F.), in der Rechtsfolge genießt die Bestimmung der EuInsVO Anwendungsvorrang gegenüber dem Art. 102 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGInsO.[3]
Rn 5
Mit Art. 102 § 6 Abs. 1 Satz 3 EGInsO wird klargestellt, dass sich der Verwalter wegen der Eintragung entgegen § 32 Abs. 2 Satz 2 InsO auch nicht direkt an das Grundbuchamt wenden kann.
Rn 6
Durch die Zwischenschaltung des Insolvenzgerichts sollen die Registergerichte von der teilweisen schwierigen Anerkennungsprüfung entlastet werden,[4] zugleich vermeidet diese Verfahrensweise widersprechende Entscheidungen innerhalb des Gerichtsbezirkes.[5]
Rn 7
Der Insolvenzverwalter hat dadurch den Vorteil, dass er sich an eine einzige Stelle richten kann, die alle Registereintragungen veranlasst. Widersprechende Entscheidungen über die Eintragung werden auf diese Weise vermieden.[6]
2. Art. 102 § 6 Abs. 2 EGInsO
Rn 8
Die Form und der Inhalt der Eintragung richten sich nach deutschem Recht (Recht des Registerstaates) und nicht nach der lex fori concursus, Art. 102 § 6 Abs. 2 Satz 1 EGInsO.
Rn 9
Das Insolvenzgericht hat gemäß Art. 102 § 6 Abs. 2 Satz 2 EGInsO eine dem deutschen Recht unbekannte ausländische Eintragung durch eine entsprechende inländische zu substituieren.[7] Lediglich bei Feststellung fehlender Substituierbarkeit, kann von einem Ersuchen an die registerführende Stelle abgesehen werden.[8]
3. Art. 102 § 6 Abs. 3 EGInsO
Rn 10
Wird der Antrag, die öffentliche Bekanntmachung (Art. 102 § 5 EGInsO) oder die Eintragung in öffentliche Bücher oder Register (Art. 102 § 6 EGInsO) zu veranlassen, bei einem sachlich oder örtlich unzuständigen Gericht gestellt, so darf der Antrag nicht abgelehnt werden.
Rn 1...
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