Rn 10

Beschließt ein vorläufiger Gläubigerausschuss über eine mehrheitliche Äußerung nach Abs. 1 hinaus einstimmig einen Vorschlag zur Person des Verwalters, so ist das Gericht daran grundsätzlich, d. h. regelmäßig gebunden. Das Gericht kann von diesem Vorschlag nur abweichen, wenn die vorgeschlagene Person für das betreffende Verwalteramt ungeeignet ist. Damit nimmt die Vorschrift direkt Bezug auf die allgemeine Bestellungsvoraussetzung in § 56 Abs. 1 Satz 1. Daraus ergibt sich, dass das Gericht trotz eines einstimmigen Vorschlages immer noch die Eignung des Verwalters in vollem Umfang nach § 56 Abs. 1 zu prüfen und bei seiner Bestellungsentscheidung zu berücksichtigen hat.[9] Die Prüfung der Eignung des Kandidaten wird sich zur Vereinfachung und Beschleunigung der Angelegenheit zunächst daran orientieren, ob die Person entweder beim zuständigen Insolvenzgericht oder bei einem anderen Insolvenzgericht in der Bundesrepublik Deutschland gelistet ist. Ist dies der Fall, kann die fachliche und ggf. administrative Eignung des Verwalters im Sinne des § 56 unterstellt werden. Nur ausnahmsweise besteht in einem solchen Fall Veranlassung, z. B. bei Listung an einem anderen Insolvenzgericht dort Erkundigungen einzuziehen. Ist die einstimmig vorgeschlagene Person nirgendwo gelistet, muss die Fachkunde und Leistungsfähigkeit des Kandidaten detailliert und naturgemäß zeitaufwändig überprüft werden. Auch hier liegt es aber an der Person des Vorgeschlagenen, seine Eignungsnachweise ggf. unaufgefordert oder parallel zum Vorschlag des Gläubigerausschusses einzureichen. Es spricht auch im Hinblick auf § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 nichts dagegen, dass der vorläufige Ausschuss mit seinem einstimmigen Beschluss bereits die Eignungs- und Befähigungsnachweise des Verwalters einreicht. Andernfalls dürfte die Interessenabwägung meist zu Gunsten eines Sicherungsbedürfnisses der künftigen Masse und gegen die Gläubigerinteressen des vorläufigen Ausschusses ausgehen.

In jedem Fall muss das Gericht bei einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Gläubigerausschusses die Unabhängigkeit des vorgeschlagenen Kandidaten eingehend prüfen, auch wenn diese wegen § 56 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 nicht mehr generell ausgeschlossen werden kann.[10] So wird nach der Begründung des Rechtsausschusses auch besonders sorgfältig zu prüfen sein, ob mit dem vorgeschlagenen Verwalterkandidaten unmittelbar oder mittelbar verbundene Berater im Vorfeld des Insolvenzantrages mit dem Schuldner ein Beratungsverhältnis unterhielten. Hierfür ist es zweckmäßig, entsprechende Fragebögen zu entwerfen und vorzuhalten, um diese Komplexe vollständig und standardisiert in kürzester Zeit abfragen zu können. Umgekehrt ist der Verwalterkandidat zumindest als Mitglied des VID von sich aus verpflichtet, etwaige berufsrechtliche Interessenkollisionen zu offenbaren. Dadurch sollte ausreichend sichergestellt sein, dass auch der einstimmig durch den vorläufigen Ausschuss vorgeschlagene Verwalterkandidat geeignet und damit vor allem unabhängig ist im Sinne des § 56 Abs. 1 Satz 1.

 

Rn 11

Sollte dies ausnahmsweise nicht der Fall sein, kann das Gericht auch von einem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Ausschusses abweichen und einen anderen Verwalter bestellen. In diesem Fall hat das Gericht nach § 27 Abs. 2 Nr. 5 im Eröffnungsbeschluss die Gründe darzulegen, aus denen es von dem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Ausschusses zur Person des Verwalters abgewichen ist; der Name der vorgeschlagenen Person ist aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht zu nennen. Vielmehr ist dort darzulegen, welche anerkannten Eignungsmerkmale nach § 56 die vorgeschlagene Person nicht erfüllte bzw. weshalb sie nicht als unabhängig anzusehen ist. Dadurch soll den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit gegeben werden, zu erfahren, weshalb das Gericht dem Vorschlag des vorläufigen Ausschusses nicht gefolgt ist. Sie sollen dadurch in die Lage versetzt werden, sich mit den gerichtlichen Erwägungen auseinanderzusetzen und die für das Abweichen von dem einstimmigen Vorschlag des vorläufigen Ausschusses maßgeblichen Gründe zu erfahren. Die Gläubiger haben dann allerdings nur noch die Möglichkeit, im Berichtstermin nach § 57 InsO eine Neuwahl des Verwalters vorzunehmen. § 56 a Abs. 3 ist in diesem Fall nicht einschlägig, da das Gericht nicht von einer Anhörung des vorläufigen Ausschusses abgesehen hat, sondern lediglich mangels Eignung dem einstimmigen Vorschlag nicht gefolgt ist. Insofern erscheint diese Regelung wenig praxisgerecht, da bekanntlich die wesentlichen Weichenstellungen unmittelbar nach Insolvenzantragstellung in den ersten Tagen bzw. Wochen des Eröffnungsverfahrens erfolgen.

In dieser Zeit entscheidet sich meist das weitere Schicksal des Insolvenzverfahrens, so dass im Zeitpunkt des Erlasses des Eröffnungsbeschlusses meist bereits irreversible Fakten geschaffen wurden. Es ist dann für die Verfahrensbeteiligten wenig hilfreich, erst zu einem derart späten Zeitpunkt zu erfahren, weshalb das Gericht dem ...

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